RS OGH 1952/11/19 1Ob616/52

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Veröffentlicht am 19.11.1952
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Norm

ABGB §336
ABGB §1037
ABGB §1040

Rechtssatz

Wenn jemand im Zuge der Ereignisse des Jahres 1945 einen fremden Garten in Benützung genommen hat, ist er unredlicher Besitzer und haftet für den positiven Schaden ( bezogene Obsternte ) nach dem Zeitpunkt der Beschädigung ( Marktpreis ). Obwohl der unberechtigte Benützer des Gartens vom Eigentümer aufgefordert wurde, den Garten zu räumen und das Obst ihm zu überlassen, kommt § 1040 ABGB nicht zur Anwendung, sondern § 1037 ABGB, weil eine Geschäftsführungsabsicht nicht vorlag.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 616/52
    Entscheidungstext OGH 19.11.1952 1 Ob 616/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010289

Dokumentnummer

JJR_19521119_OGH0002_0010OB00616_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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