Norm
ABGB §336Rechtssatz
Wenn jemand im Zuge der Ereignisse des Jahres 1945 einen fremden Garten in Benützung genommen hat, ist er unredlicher Besitzer und haftet für den positiven Schaden ( bezogene Obsternte ) nach dem Zeitpunkt der Beschädigung ( Marktpreis ). Obwohl der unberechtigte Benützer des Gartens vom Eigentümer aufgefordert wurde, den Garten zu räumen und das Obst ihm zu überlassen, kommt § 1040 ABGB nicht zur Anwendung, sondern § 1037 ABGB, weil eine Geschäftsführungsabsicht nicht vorlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010289Dokumentnummer
JJR_19521119_OGH0002_0010OB00616_5200000_001