Norm
ABGB §336Rechtssatz
Nur die nach Rücktrittserklärung nach § 21 GVG ( nicht auch die vor diesem Zeitpunkt ) errichtete Anlage hat der Erwerber auf eigene Kosten zu entfernen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0010292Dokumentnummer
JJR_19540414_OGH0002_0030OB00091_5400000_001