Norm
ABGB §336Rechtssatz
Wer den Pfandschein über eine entwendete Sache vom Täter an sich bringt und die Sache gegen Bezahlung des Darlehens auslöst, kann vom Eigentümer den Ersatz dieses Aufwandes nicht verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0010285Dokumentnummer
JJR_19220628_OGH0002_0020OB00505_2200000_001