Norm: ABGB §287
Rechtssatz: Über Bestand und Umfang des Gemeingebrauchs haben die Verwaltungsbehörden zu befinden. Entscheidungstexte 5 Ob 90/99t Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 90/99t Veröff: SZ 72/65 9 Ob 68/05y Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 Ob 68/05y 6 Ob 109... mehr lesen...
Norm: ABGB §287AllgGAG §12
Rechtssatz: Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Zur Verbücherung derartiger Verfügungen muss ein Nachweis der Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch vorgelegt werden. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder d... mehr lesen...
Norm: ABGB §287ABGB §859
Rechtssatz: Zur Frage der Rechtsnatur von für die Benutzung von Straßenflächen für Baueinrichtungen erlassenen Tarifordnungen. Entscheidungstexte 6 Ob 280/98i Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 280/98i Veröff: SZ 72/14 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111446 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §287ABGB §1460oö StrG 1991 §1 Abs1oö StrG 1991 §6 Abs1oö StrG 1991 §10oö StrG 1991 §11 Abs2
Rechtssatz: Gemeingebrauch kann durch eine der Ersitzung entsprechende langjährige Übung entstehen. Erforderlich ist aber auch nach dem oberösterreichischen Landesrecht das Bestehen eines Verkehrsbedürfnisses. Entscheidungstexte 5 Ob 106/97t Entscheidungstext OGH 29.10.1997 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §287ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Ein Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Benützung einer Fläche als Zufahrt für Kraftfahrzeuge ist unschlüssig, wenn die Zufahrt mit einem PKW im Rahmen des Gemeingebrauchs nach außen hin gleich in Erscheinung tritt wie die Zufahrt aufgrund eines - hier strittigen - Rechtes (Servitutsrechtes oder Eigentumsrechtes). Entscheidungstexte 1 Ob 598/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §287WRG §8
Rechtssatz: Das Setzen einer an einer im Seegrund angebrachten Betonverankerung befestigten Boje wird durch den Gemeingebrauch am Gewässer nicht erfaßt. Entscheidungstexte 1 Ob 15/94 Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 15/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037136 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §287
Rechtssatz: Gemeingebrauch an Sachen in Privateigentum bewirkt deren Öffentlichkeit hinsichtlich der Nutzungen und schränkt die Verfügungsbefugnis gleicherweise ein. Entscheidungstexte 10 Ob 507/94 Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 Ob 507/94 9 Ob 505/95 Entscheidungstext OGH 22.02.1995 9 Ob 505/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §287AllgGAG §7 Abs2DSchG §2 Abs2GBG §8GBG §20Geo §458GUG §4
Rechtssatz: Die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II diente lediglich Evidenzzwecken; ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. Für Ersichtlichmachungen, zu deren Wesen die Eintragung ins Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zunutze zu machen, eignet sich ein solches Hilfsverzeichnis nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §287
Rechtssatz: Die Teilnahme am Gemeingebrauch gestattet nicht jede Nutzung; Gemeingebrauch ist vielmehr die jedem zustehende Freiheit, die Sache ihrer Zweckbestimmung gemäß oder, wo diese Zweckbestimmung fehlt oder zweifelhaft ist, in der üblichen Weise zu gebrauchen. Entscheidungstexte 4 Ob 58/93 Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 58/93 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §287
Rechtssatz: Öffentliches Gut steht im Eigentum des Bundes oder des Landes. Entscheidungstexte 1 Ob 14/93 Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 14/93 Veröff: SZ 66/59 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009763 Dokumentnummer JJR_19930511_OGH0002_0010OB00014_9... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde F*****, vertreten durch Dr. Rudolf Weiß, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Land- und Forstwirtschaftsverwaltung), vertreten durch die Fi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In der Katastralgemeinde (KG) Absam fließt der Salzbergbach (im Unterlauf Weißenbach) in südliche Richtung zum Inn. Im Frauental im Bereich des (früheren) Hacklteiches teilt sich der Bach in zwei Äste, von denen der westliche Bergbach auf der Grundparzelle (Gp) 2356 im Bereich einer Wasserteilhütte in den westlich gelegenen Amtsbach (auch Absamer- oder Mühlbach) und den östlich gelegenen Baubach (auch Berg- oder Stadtbach) geteilt wird. Wie aus der PostZl 865 de... mehr lesen...