RS OGH 2023/11/23 5Ob22/94; 1Ob7/01p; 1Ob50/04s; 5Ob59/10b; 5Ob100/13m; 5Ob170/23w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1994
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Norm

ABGB §287
AllgGAG §7 Abs2
DSchG §2 Abs2
GBG §8
GBG §20
Geo §458
GUG §4

Rechtssatz

Die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II diente lediglich Evidenzzwecken; ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. Für Ersichtlichmachungen, zu deren Wesen die Eintragung ins Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zunutze zu machen, eignet sich ein solches Hilfsverzeichnis nicht.Die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis römisch zwei diente lediglich Evidenzzwecken; ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. Für Ersichtlichmachungen, zu deren Wesen die Eintragung ins Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zunutze zu machen, eignet sich ein solches Hilfsverzeichnis nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0049639">5 Ob 22/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 5 Ob 22/94
  • RS0049639">1 Ob 7/01p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 7/01p
    Beisatz: Seit 1. 9. 1991 werden nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis II für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde wiedergegeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses II. (T1)
  • RS0049639">1 Ob 50/04s
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 50/04s
  • RS0049639">5 Ob 59/10b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 59/10b
    Beis wie T1; Beisatz: Vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung bestanden die Grundstücksverzeichnisse (Hilfsverzeichnisse) I (öffentliches Gut - Straßen und Wege) und II (öffentliches Gut - Gewässer) für das in einer Katastralgemeinde gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis diente lediglich Evidenzzwecken. Ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. (T2)
    Veröff: SZ 2010/61
  • RS0049639">5 Ob 100/13m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 100/13m
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0049639">5 Ob 170/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 170/23w
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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