Norm
ABGB §287Rechtssatz
Die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II diente lediglich Evidenzzwecken; ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. Für Ersichtlichmachungen, zu deren Wesen die Eintragung ins Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zunutze zu machen, eignet sich ein solches Hilfsverzeichnis nicht.Die Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis römisch zwei diente lediglich Evidenzzwecken; ihr kam keine konstitutive Wirkung zu. Für Ersichtlichmachungen, zu deren Wesen die Eintragung ins Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zunutze zu machen, eignet sich ein solches Hilfsverzeichnis nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049639Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024