RS OGH 1993/7/13 4Ob58/93

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Veröffentlicht am 13.07.1993
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Norm

ABGB §287

Rechtssatz

Die Teilnahme am Gemeingebrauch gestattet nicht jede Nutzung; Gemeingebrauch ist vielmehr die jedem zustehende Freiheit, die Sache ihrer Zweckbestimmung gemäß oder, wo diese Zweckbestimmung fehlt oder zweifelhaft ist, in der üblichen Weise zu gebrauchen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011401

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0040OB00058_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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