RS OGH 1999/4/13 5Ob90/99t, 9Ob68/05y, 6Ob109/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1999
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Norm

ABGB §287

Rechtssatz

Über Bestand und Umfang des Gemeingebrauchs haben die Verwaltungsbehörden zu befinden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 90/99t
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 90/99t
    Veröff: SZ 72/65
  • 9 Ob 68/05y
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 Ob 68/05y
  • 6 Ob 109/08k
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 109/08k
    Vgl; Beisatz: Auch die Entwidmung von öffentlichem Gut ins Privatvermögen bedarf eines entsprechenden Verwaltungsakts; eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Guts kommt hingegen nicht in Frage. (T1); Beisatz: Hier: Entwidmung einer Gemeindestraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr in der Gemeinde verloren hat, gemäß § 29 Abs 3 Salzburger LStG aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111848

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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