Norm: AußStrG §238AußStrG §244ABGB §273
Rechtssatz: Auch wenn § 238 Abs 2 AußStrG anders als Abs 1 leg cit keine Bestimmung über das Erlöschen der Vertretungsmacht des einstweiligen Sachwalters enthält, muss angenommen werden, dass dessen Funktion mit Rechtskraft des Sachwalterbestellungsbeschlusses gemäß § 244 AußStrG jedenfalls endet und ein dies klarlegender Beschluss nur deklarativ sein kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §273PSG §15 Abs1PSG §17 Abs1PSG §27 Abs2 Z2
Rechtssatz: Aus den für den Vorstand angeordneten Pflichten, im besonderen die Geschäftsführung (§ 17 PSG) ergibt sich, daß beschränkt geschäftsfähige Personen nicht in den Vorstand bestellt werden dürften. Die eigenverantwortliche Verpflichtung zur ordentlichen und gewissen Geschäftsleitung kann durch eine geschäfts- und handlungsunfähige Person nicht wahrgenommen werden. Die Besonderheite... mehr lesen...
Norm: AußStrG §238 Abs2ABGB §273UbG §37
Rechtssatz: Es wird immer von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob die Frage der Heilbehandlung erst nach einer Sachwalterbestellung nach § 273 ABGB oder sofort (§ 37 UbG) oder eben unter Einschaltung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG entschieden werden muß. Entscheidungstexte 6 Ob 55/99b Entscheidungstext OGH 22.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §238 Abs2ABGB §273ABGB §865UbG §35UbG §36
Rechtssatz: Wenn auch bei einer Heilbehandlung die Substituierung der Einwilligung der psychisch kranken Person durch die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters (eines Sachwalters nach § 273 ABGB bzw eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG) in Frage kommt, so setzt die Zulässigkeit dieser Substitution voraus, daß der Betroffene zu einer Willenserklärung nicht in der Lage ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §236ABGB §273
Rechtssatz: Der Missbrauch von Alkohol (wie auch die Verschwendung) bilden im Gegensatz zur früheren Rechtslage keinen Anlass für ein Einschreiten zum Schutz des Betroffenen, es sei denn, aus dem Alkoholmissbrauch ergäbe sich ein Indiz für eine psychische Erkrankung. Entscheidungstexte 6 Ob 195/98i Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 195/98i ... mehr lesen...
Norm: ABGB §273
Rechtssatz: Ein allenfalls nur unschlüssiges, aber nicht absurdes Prozessvorbringen allein indiziert noch nicht eine psychische Erkrankung, genausowenig wie beleidigende Äußerungen. Entscheidungstexte 6 Ob 195/98i Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 195/98i 7 Ob 62/16t Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 62/16t ... mehr lesen...
Norm: ABGB §195ABGB §200ABGB §273ABGB §281 B
Rechtssatz: Mangels Auffindbarkeit, Verfügbarkeit oder sachlicher Bestellungsrechtfertigung einer der im § 281 ABGB genannten Personen ist eine andere, dort nicht genannte Person zum Sachwalter gemäß § 273 ABGB zu bestellen; deren Verpflichtung zur Übernahme des Amtes besteht in Analogie zur Bestimmung für die Vormundbestellung nach § 200 ABGB. Auch die Bestimmungen über die notwendige und freiwillig... mehr lesen...