Norm
ABGB §195Rechtssatz
Mangels Auffindbarkeit, Verfügbarkeit oder sachlicher Bestellungsrechtfertigung einer der im § 281 ABGB genannten Personen ist eine andere, dort nicht genannte Person zum Sachwalter gemäß § 273 ABGB zu bestellen; deren Verpflichtung zur Übernahme des Amtes besteht in Analogie zur Bestimmung für die Vormundbestellung nach § 200 ABGB. Auch die Bestimmungen über die notwendige und freiwillige Entschuldigung kommen analog zur Anwendung.Mangels Auffindbarkeit, Verfügbarkeit oder sachlicher Bestellungsrechtfertigung einer der im Paragraph 281, ABGB genannten Personen ist eine andere, dort nicht genannte Person zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB zu bestellen; deren Verpflichtung zur Übernahme des Amtes besteht in Analogie zur Bestimmung für die Vormundbestellung nach Paragraph 200, ABGB. Auch die Bestimmungen über die notwendige und freiwillige Entschuldigung kommen analog zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107907Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0060OB00028_97D0000_002