Norm
AußStrG §238 Abs2Rechtssatz
Es wird immer von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob die Frage der Heilbehandlung erst nach einer Sachwalterbestellung nach § 273 ABGB oder sofort (§ 37 UbG) oder eben unter Einschaltung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG entschieden werden muß.Es wird immer von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob die Frage der Heilbehandlung erst nach einer Sachwalterbestellung nach Paragraph 273, ABGB oder sofort (Paragraph 37, UbG) oder eben unter Einschaltung eines einstweiligen Sachwalters nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG entschieden werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111742Dokumentnummer
JJR_19990422_OGH0002_0060OB00055_99B0000_003