Norm
AußStrG §238Rechtssatz
Auch wenn § 238 Abs 2 AußStrG anders als Abs 1 leg cit keine Bestimmung über das Erlöschen der Vertretungsmacht des einstweiligen Sachwalters enthält, muss angenommen werden, dass dessen Funktion mit Rechtskraft des Sachwalterbestellungsbeschlusses gemäß § 244 AußStrG jedenfalls endet und ein dies klarlegender Beschluss nur deklarativ sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113804Dokumentnummer
JJR_20000712_OGH0002_0070OB00153_00A0000_001