Norm
AußStrG §236Rechtssatz
Der Missbrauch von Alkohol (wie auch die Verschwendung) bilden im Gegensatz zur früheren Rechtslage keinen Anlass für ein Einschreiten zum Schutz des Betroffenen, es sei denn, aus dem Alkoholmissbrauch ergäbe sich ein Indiz für eine psychische Erkrankung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110324Im RIS seit
15.08.1998Zuletzt aktualisiert am
27.05.2016