Norm: ABGB §145ABGB §176 BABGB §186aABGB §198 B
Rechtssatz: Aus den §§ 145 und 198 ABGB geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, daß bei der Entscheidung über die Obsorge beziehungsweise den Vormund der nähere Grad der Blutsverwandtschaft maßgeblich ist. Eine vom Gericht (rechtskräftig) angeordnete Obsorgeteilung zwischen Vater und Tante des Kindes kann schon aus Gründen des Kindeswohls zugunsten des Vaters in analoger Anwendung der zur Auflös... mehr lesen...
Begründung: Sieglinde E***** ist am 5.7.1990 verstorben. Erben aufgrund des Gesetzes sind ihr Ehemann und zwei mj. Kinder, der uneheliche Sohn Michael und die eheliche Tochter Cornelia. Für die beiden Minderjährigen schritt im Verlassenschaftsverfahren Erna H***** ein. Die Erben schlossen am 19.11.1990 ein Erbteilungsübereinkommen. Dieses wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 13.12.1990 (ON 7) genehmigt und Erna H***** (nachträglich) zur besonderen Sachwalterin zur Vertretung d... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 B
Rechtssatz: Die nächsten Verwandten haben - ihre Eignung vorausgesetzt - ein subjektives Anwartschaftsrecht auf Bestellung zum Vormund, das nicht durch die Bestellung eines besonderen Sachwalters umgangen werden darf. Entscheidungstexte 7 Ob 624/92 Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 624/92 European Case Law Id... mehr lesen...
Begründung: Die am 13. Februar 1981 in Wien geborenen Kinder Martin und Andreas, deren leibliche Eltern Dragan und Rajka K*** nicht ausgeforscht werden konnten, wurden von den Eheleuten Werner und Erika O***, österreichischen Staatsbürgern, in deren Pflege sie sich bereits seit 1983 befanden, mit Wirksamkeit vom 10. April 1984 an Kindesstatt angenommen (pflegschaftsgerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ON 18 und 19). Die Ehe der Wahleltern wurde am 3. April 1986 gemä... mehr lesen...
Begründung: Die unehelich geborene mj. Romana E*** wurde von ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt mit der mütterlichen Großmutter, Adele E***, aufgezogen. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 20. Februar 1978 (ON 19 dA) wurde die Mutter der Minderjährigen zu deren Vormünderin bestellt. Seit Herbst 1986 wohnt die mütterliche Großmutter mit einem Sohn in einer anderen Wohnung. Die Minderjährige bekam Schulschwierigkeiten und mußte wegen zahlreicher Fehlstunden eine Ausbild... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund einer Mitteilung des Pflegeheimes B*** vom 21. Juli 1986 leitete das Erstgericht ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für Dipl.Ing. Arnold B*** ein. Da die Frau des Betroffenen, Renate B***, erklärte, sie sei nicht bereit, das Amt eines vorläufigen Sachwalters bzw. dann eines Sachwalters zu übernehmen und auch ihre Kinder seien hiezu nicht bereit, wurde Leopoldine K*** zur einstweiligen Sachwalterin bestellt. Am 16. April 1987 führte das Erstge... mehr lesen...
Begründung: Die am 23. April 1974 geborene Minderjährige ist das uneheliche Kind der am 13. Februar 1987 verstorbenen Hemma Z***, verehelichte S***, und des Gerhard B***. Die Mutter war bis zu ihrem Tode Vormund der Minderjährigen, die auch bei dieser und deren Ehemann, dem Lehrer Ludwig S***, mit drei Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt lebte und seither beim Stiefvater in Pottschach verblieb. Die in Wien wohnhafte mütterliche Großmutter Maria Z*** beantragte beim Erstgerich... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 CAußStrG §9 A2c
Rechtssatz: Die Großmutter hat iSd § 198 Abs 2 ABGB keinen Anspruch auf Bestellung zum Vormund für das uneheliche Kind ihrer verstorbenen Tochter und ist deshalb nicht rekursberechtigt, wenn ihr darauf hinzielender Antrag abgewiesen wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 579/87 Entscheidungstext OGH 20.10.1987 5 Ob 579/87 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §192ABGB §198 C
Rechtssatz: Die ausländische Staatsbürgerschaft der Mutter hindert nicht die Übertragung der Vormundschaft an sie, weil § 192 ABGB nur vorsieht, daß Ausländern "in der Regel" keine Vormundschaft aufgetragen werden soll. Entscheidungstexte 1 Ob 681/80 Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 681/80 Veröff: ÖA 1982,68 ... mehr lesen...
Der seit seiner Geburt (6. Juni 1963) unter der Amtsvormundschaft des Stadtjugendamtes Salzburg stehende Kläger hantierte am 3. November 1973 mit einer doppelläufigen Schrotflinte, die der Beklagte, sein Pflegevater, in geladenem Zustand in der Küche des Hauses K, M-Dorf 6, liegengelassen hatte. Dabei lösten sich zwei Schüsse. Die Schrotladung des zweiten Schusses drang in den linken Vorderfuß des Klägers, der in der Folge amputiert werden mußte. Der Beklagte wurde wegen dieses Vorfal... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 CABGB §245JWG allgJWG §3JWG §16 ff
Rechtssatz: Hinsichtlich der Personenfürsorge hat die Bezirkshauptmannschaft öffentliche Aufgaben im Rahmen der Jugendwohlfahrtspflege und privatrechtliche als Amtsvormund. Entscheidungstexte 1 Ob 594/79 Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 594/79 Veröff: SZ 52/88 = RZ 1980/30 S 137 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 CABGB §245JWG §16JWG §17JWG §18
Rechtssatz: In ihrer Funktion als Amtsvormund ist die Bezirksverwaltungsbehörde nicht Verwaltungsbehörde, sondern Vormund nach bürgerlichem Recht. Entscheidungstexte 1 Ob 594/79 Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 594/79 Veröff: SZ 52/88 = RZ 1980/30 S 137 10 Os 197/83 Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 CABGB §199JWG §19
Rechtssatz: Die Bestimmung der §§ 198 Abs 2, 199 ABGB im Zusammenhalt mit § 19 JWG sind dahin zu verstehen, daß primär die uneheliche Mutter - bzw der Vater, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist und er sich in der Pflege und Erziehung des Kindes bewährt hat - Anspruch auf Bestellung zum Vormund hat, bei Nichteignung aber, wenn dies dem Wohle des Kindes besser entspricht, die Amtsvormundschaft bestehen bleibe... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht infolge Rekurses der Tochter des zu Entmundigenden den Beschluß des Erstgerichtes auf, womit der bisherige selbstgewählte Vertreter des zu Entmundigenden, das ist der nunmehrige Revisionsrekurswerber, zum vorläufigen Beistand des zu Entmundigenden bestellt wurde. Das Rekursgericht bejahte die Rekurslegitimation der ehelichen Tochter und hielt eine Interessenkollision zwischen dem bevollmächtigten Vertreter und dem vorläufigen Beista... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft L ist der Amtsvormund der am 4. Dezember 1957 außer der Ehe geborenen minderjährigen B und K P. Deren Mutter stellte den Antrag, dem unehelichen Vater an Stelle des bisherigen monatlichen Unterhaltsbetrages von je 300 S einen solchen von je 800 S aufzuerlegen. Die Bezirkshauptmannschaft L schloß sich als Amtsvormund diesem Antrag der Mutter an. Das Erstgericht erhöhte zunächst mit dem Beschluß vom 15. Oktober 1973 den monatlichen Unterhaltsbeitrag für die ... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 AABGB §198 BABGB §199ABGB §202
Rechtssatz: Das Gericht hat in allen Fällen, in denen es einen Vormund zu bestellen hat, die Eignung der als Vormund in Aussicht genommenen Person zumindest soweit zu prüfen, dass die Bestellung einer untauglichen Person vermieden wird. Entscheidungstexte 6 Ob 158/70 Entscheidungstext OGH 16.09.1970 6 Ob 158/70 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 A
Rechtssatz: § 198 ABGB gibt der Mutter ein Vorzugsrecht auf Bestellung zum gesetzlichen Vertreter, um das sie Zweckmäßigkeitserwägungen allein nicht bringen können. Entscheidungstexte 6 Ob 68/63 Entscheidungstext OGH 27.03.1963 6 Ob 68/63 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0048984 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §198. ABGB §280ABGB §281AußStrG §16 BIII2c
Rechtssatz: Nichtbeachtung der Vorzugsrechte des § 198 ABGB bei Bestellung eines Kurators ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 5 Ob 12/62 Entscheidungstext OGH 15.02.1962 5 Ob 12/62 Veröff: EvBl 1962/331 S 406 3 Ob 653/82 Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3... mehr lesen...
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14. Dezember 1960 wurde Hedwig S. als Vormunderin des mj. Erich S. enthoben und an ihrer Stelle die Bezirkshauptmannschaft L. zum Vormund bestellt. Den gegen diesen Beschluß von der Vormunderin Hedwig S. erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung: zurück, daß Hedwig S. nicht Beteiligte im Vormundschaftsverfahren sei, da die in den §§ 196 - 198 ABGB. normierten Bestimmungen über die Berufung zur Vormundschaft für die Vormundschaftswah... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 BcABGB §254AußStrG §9 B1
Rechtssatz: Auch der für das ae Kind bestellte Vormund wird im Augenblick seiner Bestellung "Beteiligter" im Sinne des § 9 AußStrG und hat daher gegen seine Enthebung ein Beschwerderecht (Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung des OGH vom 22.10.1958, 2 Ob 448/58). Entscheidungstexte 5 Ob 182/61 Entscheidungstext OGH 31.05.1961 5 Ob 182... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 AABGB §280
Rechtssatz: Ehegatten sind noch vor den im § 198 ABGB genannten Personen zu Kuratoren berufen. Entscheidungstexte 7 Ob 256/55 Entscheidungstext OGH 25.05.1955 7 Ob 256/55 Veröff: EvBl 1955/334 S 541 7 Ob 725/87 Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 725/87 Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung de... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 A
Rechtssatz: An erster Stelle ist die eheliche Mutter als Vormünderin ihrer Kinder zu bestellen. Der väterliche Großvater ist zur Vormundschaft erst dann berufen, wenn die Mutter für dieses Amt untauglich ist. Es geht daher nicht an, ohne entsprechende Prüfung der behaupteten Unfähigkeit der Mutter provisorisch den väterlichen Großvater zum Vormund zu bestellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 AABGB §276ABGB §280
Rechtssatz: In erster Linie ist die Gattin des Abwesenden zur Kuratorin berufen. Wenn die Gattin selbst nicht Kuratorin sein will, sondern die Bestellung ihres Rechtsanwaltes vorschlägt, ist darauf nicht Rücksicht zu nehmen, sondern der nach dem Gesetze nächst berufene Verwandte zu bestellen. Entscheidungstexte 3 Ob 616/52 Entscheidungstext OGH 01.... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 AABGB §210ABGB §270 A
Rechtssatz: Die Bestellung eines Vormundes vor der Todeserklärung des Kindesvaters nach § 176 ABGB ist an die Berufungsgründe der §§ 196 ff ABGB nicht gebunden. Durch die nach der Todeserklärung erfolgte Bestellung der Kindesmutter zur Vormünderin verliert die vorausgegangene Bestellung eines anderen Vormundes nicht ihre Wirksamkeit; diese schließt vielmehr aus, daß im Verlassenschaftsverfahren für das Kind... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 A
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 198 ABGB gilt nicht für die Vormundschaft über uneheliche Kinder. Entscheidungstexte 1 Ob 686/28 Entscheidungstext OGH 29.08.1928 1 Ob 686/28 Veröff: SZ 10/213 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0048968 Dokumentnummer JJR_192808... mehr lesen...