RS OGH 1992/11/12 7Ob624/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1992
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Norm

ABGB §198 B

Rechtssatz

Die nächsten Verwandten haben - ihre Eignung vorausgesetzt - ein subjektives Anwartschaftsrecht auf Bestellung zum Vormund, das nicht durch die Bestellung eines besonderen Sachwalters umgangen werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049002

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0070OB00624_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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