RS OGH 1988/4/26 1Ob577/78, 5Ob540/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1978
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Norm

ABGB §198 C
ABGB §199
JWG §19
  1. ABGB § 198 heute
  2. ABGB § 198 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 198 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
  1. ABGB § 199 heute
  2. ABGB § 199 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 199 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2013
  4. ABGB § 199 gültig von 01.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 199 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
  1. JWG § 19 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Rechtssatz

Die Bestimmung der §§ 198 Abs 2, 199 ABGB im Zusammenhalt mit § 19 JWG sind dahin zu verstehen, daß primär die uneheliche Mutter - bzw der Vater, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist und er sich in der Pflege und Erziehung des Kindes bewährt hat - Anspruch auf Bestellung zum Vormund hat, bei Nichteignung aber, wenn dies dem Wohle des Kindes besser entspricht, die Amtsvormundschaft bestehen bleiben soll und erst in dritter Linie ein Einzelvormund, der auch ein Großelternteil sein kann, bestellt werden kann, wenn dies dem Wohle des Kindes noch besser entspricht.Die Bestimmung der Paragraphen 198, Absatz 2, 199, ABGB im Zusammenhalt mit Paragraph 19, JWG sind dahin zu verstehen, daß primär die uneheliche Mutter - bzw der Vater, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist und er sich in der Pflege und Erziehung des Kindes bewährt hat - Anspruch auf Bestellung zum Vormund hat, bei Nichteignung aber, wenn dies dem Wohle des Kindes besser entspricht, die Amtsvormundschaft bestehen bleiben soll und erst in dritter Linie ein Einzelvormund, der auch ein Großelternteil sein kann, bestellt werden kann, wenn dies dem Wohle des Kindes noch besser entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049012

Dokumentnummer

JJR_19780405_OGH0002_0010OB00577_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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