Norm
ABGB §198 BcRechtssatz
Auch der für das ae Kind bestellte Vormund wird im Augenblick seiner Bestellung "Beteiligter" im Sinne des § 9 AußStrG und hat daher gegen seine Enthebung ein Beschwerderecht (Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung des OGH vom 22.10.1958, 2 Ob 448/58).Auch der für das ae Kind bestellte Vormund wird im Augenblick seiner Bestellung "Beteiligter" im Sinne des Paragraph 9, AußStrG und hat daher gegen seine Enthebung ein Beschwerderecht (Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung des OGH vom 22.10.1958, 2 Ob 448/58).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0006130Dokumentnummer
JJR_19610531_OGH0002_0050OB00182_6100000_001