Norm
ABGB §198 ARechtssatz
In erster Linie ist die Gattin des Abwesenden zur Kuratorin berufen. Wenn die Gattin selbst nicht Kuratorin sein will, sondern die Bestellung ihres Rechtsanwaltes vorschlägt, ist darauf nicht Rücksicht zu nehmen, sondern der nach dem Gesetze nächst berufene Verwandte zu bestellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048996Dokumentnummer
JJR_19521001_OGH0002_0030OB00616_5200000_001