Norm
ABGB §145Rechtssatz
Aus den §§ 145 und 198 ABGB geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, daß bei der Entscheidung über die Obsorge beziehungsweise den Vormund der nähere Grad der Blutsverwandtschaft maßgeblich ist. Eine vom Gericht (rechtskräftig) angeordnete Obsorgeteilung zwischen Vater und Tante des Kindes kann schon aus Gründen des Kindeswohls zugunsten des Vaters in analoger Anwendung der zur Auflösung vom Pflegschaftsverträgen (§ 186a ABGB) entwickelten Grundsätzen abgeändert werden und nicht erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der teilweisen Obsorge der Tante (§ 176 ABGB) vorliegen.Aus den Paragraphen 145 und 198 ABGB geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, daß bei der Entscheidung über die Obsorge beziehungsweise den Vormund der nähere Grad der Blutsverwandtschaft maßgeblich ist. Eine vom Gericht (rechtskräftig) angeordnete Obsorgeteilung zwischen Vater und Tante des Kindes kann schon aus Gründen des Kindeswohls zugunsten des Vaters in analoger Anwendung der zur Auflösung vom Pflegschaftsverträgen (Paragraph 186 a, ABGB) entwickelten Grundsätzen abgeändert werden und nicht erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der teilweisen Obsorge der Tante (Paragraph 176, ABGB) vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107739Im RIS seit
19.07.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020