RS OGH 1954/5/12 1Ob348/54

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Veröffentlicht am 12.05.1954
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Norm

ABGB §198 A

Rechtssatz

An erster Stelle ist die eheliche Mutter als Vormünderin ihrer Kinder zu bestellen. Der väterliche Großvater ist zur Vormundschaft erst dann berufen, wenn die Mutter für dieses Amt untauglich ist. Es geht daher nicht an, ohne entsprechende Prüfung der behaupteten Unfähigkeit der Mutter provisorisch den väterlichen Großvater zum Vormund zu bestellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 348/54
    Entscheidungstext OGH 12.05.1954 1 Ob 348/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0048992

Dokumentnummer

JJR_19540512_OGH0002_0010OB00348_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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