Norm
ABGB §198 ARechtssatz
An erster Stelle ist die eheliche Mutter als Vormünderin ihrer Kinder zu bestellen. Der väterliche Großvater ist zur Vormundschaft erst dann berufen, wenn die Mutter für dieses Amt untauglich ist. Es geht daher nicht an, ohne entsprechende Prüfung der behaupteten Unfähigkeit der Mutter provisorisch den väterlichen Großvater zum Vormund zu bestellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0048992Dokumentnummer
JJR_19540512_OGH0002_0010OB00348_5400000_001