Norm: ABGB §1447MRG §21 Abs3MRG §21 Abs5WEG 1975 §17 Abs1 Z1WEG 1975 §17 Abs6
Rechtssatz: Der Vermieter kann nicht zu einer Leistung verurteilt beziehungsweise durch Ordnungsstrafen gezwungen werden, von der nach der Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, weil etwa die notwendige Mitwirkung eines Dritten nicht zu erreichen ist. Um einem Rechnungslegungsbegehre... mehr lesen...
Norm: ABGB §844ABGB §880ABGB §1447 FaABGB §1460
Rechtssatz: Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB. Ist ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersitzbar, so kann auch keine offenkundige Dienstbarkeit durch Grundstücksteilung beziehungsweise Veräußerung einer Liegenschaft, die bisher einer anderen diente, zur Verwirklichung eines ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1447 JbARG §6
Rechtssatz: Ist aufgrund einer Beendigung des Dienstverhältnisses die Konsumation bezahlter Freizeit (Ersatzruhezeiten) unmöglich geworden, tritt im Wege der Vorteilsausgleichung an die Stelle unverschuldet nicht konsumierter Ersatzruhezeiten ein Geldanspruch in der Höhe, wie ihn der Arbeitnehmer bei Konsumation während aufrechten Arbeitsverhältnisses verdient hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1447 C
Rechtssatz: Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistungen gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, trägt dieser doch die Beweislast für die Unmöglichkeit. Entscheidungstexte 1 Ob 302/97m Entscheidungstext OGH 24.02.1998... mehr lesen...
Norm: ABGB §1447 Fa
Rechtssatz: Die Erbringung einer geschuldeten Leistung ist dann rechtlich unmöglich, wenn sie durch individuellen oder generellen Hoheitsakt untersagt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 302/97m Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 302/97m Veröff: SZ 71/30 1 Ob 164/01a Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 164/01a ... mehr lesen...
Norm: ABGB §878ABGB §920ABGB §1447 BABGB §1447 Fa
Rechtssatz: Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallen... mehr lesen...
Norm: ABGB §380ABGB §880ABGB §1447 FaABGB §1455, ABGB §1460Wr BauO §8 Abs1
Rechtssatz: Eine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts - hier zunächst gemäß Art VIII EGVG 1950 und später gemäß § 1 Abs 1 Tir Landes- PolizeiG - nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...