RS OGH 2001/7/10 5Ob163/01h, 10Ob326/02t, 5Ob244/02x, 5Ob107/07g, 5Ob179/08x, 5Ob229/09a, 6Ob212/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2001
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Norm

ABGB §1447
MRG §21 Abs3
MRG §21 Abs5
WEG 1975 §17 Abs1 Z1
WEG 1975 §17 Abs6

Rechtssatz

Der Vermieter kann nicht zu einer Leistung verurteilt beziehungsweise durch Ordnungsstrafen gezwungen werden, von der nach der Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, weil etwa die notwendige Mitwirkung eines Dritten nicht zu erreichen ist. Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, muss eine erstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Auch dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden, woran wegen der für das gesamte Schuldrecht geltenden Regelung des § 1447 ABGB nicht zu zweifeln ist. Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 163/01h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 5 Ob 163/01h
  • 10 Ob 326/02t
    Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 Ob 326/02t
    nur: Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T1)
  • 5 Ob 244/02x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2003 5 Ob 244/02x
    Vgl auch; Beisatz: An dem Grundsatz, dass eine unvertretbare Handlung, die dem Verpflichteten zu erbringen unmöglich ist, nicht erzwingbar ist, hat sich dadurch nichts geändert, dass durch das 3. WÄG die exekutive Durchsetzung einer Abrechnungsverpflichtung nicht mehr nach den Vorschriften der EO, sondern im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit § 17 Abs 6 WEG 1975 zu erfolgen hat. (T2)
  • 5 Ob 107/07g
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 107/07g
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 179/08x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 179/08x
    nur: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Vermieter nicht zu einer Leistung verurteilt bzw durch Ordnungsstrafen gezwungen werden kann, von der nach Beurteilung des Verkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie nicht mehr erbracht werden kann, etwa weil die notwendige Mitwirkung eines Dritten nicht zu erreichen ist. Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, muss eine ernstzunehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen. (T3); Beisatz: Dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden, wofür ihn die Beweislast trifft. (T4); Beisatz: Auf welche Weise der Nachweis der Unmöglichkeit der Leistung zu erfolgen hat, etwa dass die notwendige Mitwirkung von Dritten nicht zu erreichen ist, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden. (T5)
  • 5 Ob 229/09a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 229/09a
    nur T1
  • 6 Ob 212/12p
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 212/12p
    nur: Um einem Rechnungslegungsbegehren stattzugeben, muss eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance bestehen, die dafür notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Auch dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden (vgl § 1447 ABGB). Ob Unmöglichkeit der Leistung vorliegt, kann jedoch immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T6)
  • 3 Ob 72/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 72/14f
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 118/16b
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 118/16b
    Auch; nur T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115570

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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