RS OGH 2023/10/23 9ObA157/98y; 8ObA49/99k; 8ObA220/98f; 9ObA61/02i; 9ObA102/03w; 9ObA131/05p; 1Ob82/

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Veröffentlicht am 09.12.1998
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Rechtssatz

Ist aufgrund einer Beendigung des Dienstverhältnisses die Konsumation bezahlter Freizeit (Ersatzruhezeiten) unmöglich geworden, tritt im Wege der Vorteilsausgleichung an die Stelle unverschuldet nicht konsumierter Ersatzruhezeiten ein Geldanspruch in der Höhe, wie ihn der Arbeitnehmer bei Konsumation während aufrechten Arbeitsverhältnisses verdient hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111396

Im RIS seit

09.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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