Norm
AHG §1Rechtssatz
Wird in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegen Ruhezeitenvorschriften nach der RL 2003/88/EG verstoßen, ohne dass dies im Rahmen des Dienstverhältnisses (etwa durch Ersatzruhezeiten) ausgeglichen wird, haftet der Dienstgeber nach Maßgabe von § 1 AHG für die Verletzung seiner Fürsorgepflicht.Wird in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegen Ruhezeitenvorschriften nach der RL 2003/88/EG verstoßen, ohne dass dies im Rahmen des Dienstverhältnisses (etwa durch Ersatzruhezeiten) ausgeglichen wird, haftet der Dienstgeber nach Maßgabe von Paragraph eins, AHG für die Verletzung seiner Fürsorgepflicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
immaterieller Schaden, immaterieller SchadenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134543Im RIS seit
22.11.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023