Rechtssatz
Eine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts - hier zunächst gemäß Art VIII EGVG 1950 und später gemäß § 1 Abs 1 Tir Landes- PolizeiG - nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden.Eine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts - hier zunächst gemäß Artikel römisch acht, EGVG 1950 und später gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tir Landes- PolizeiG - nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109028Im RIS seit
13.11.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023