Entscheidungen zu § 1437 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 151-160 von 160

RS OGH 1958/2/25 4Ob135/57, 4Ob137/60, 4Ob121/62, 4Ob12/73, 4Ob111/77, 4Ob80/80, 6Ob237/04b

Norm: ABGB §329ABGB §1358ABGB §1431 BABGB §1437EStG 1953 §72
Rechtssatz: Der im Judikatenbuch 33 (neu) ausgesprochene
Rechtssatz: , daß der Dienstgeber nicht berechtigt ist, vom Dienstnehmer einen irrtümlich ausbezahlten Lohnbetrag, den der Dienstnehmer gutgläubig in Empfang genommen und verbraucht hat, zurückzufordern, ist dann nicht anwendbar, wenn der Dienstgeber zur Bezahlung von zu wenig entrichteter bzw irrtümlich rückvergüteter Lohnsteuer ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.02.1958

TE OGH 1958/2/25 4Ob135/57

Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte nach dem in der mündlichen Streitverhandlung am 6.11.1956 ausgedehnten Klagebegehren die Bezahlung eines Betrages von S 489,30 an von der beklagten Partei zu viel einbehaltener Lohnsteuer und brachte vor, daß er seit dem Jahre 1952 bei der beklagten Partei als Betriebsprüfer bedienstet sei. Anläßlich der Durchführung des Jahresausgleiches für die Jahre 1951, 1952 und 1953 sei ihm auf Grund einer durch das Finanzamt erfolgten Berechnung durch ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 25.02.1958

RS OGH 1956/3/7 1Ob671/55, 1Ob218/68, 8Ob111/70, 7Ob732/86, 4Ob197/07k

Norm: ABGB §1016ABGB §1431 GABGB §1437VermögensverfallsG §21
Rechtssatz: Rechtsgeschäftliche Erklärungen von Beamten für den Bund sind nur insoweit verbindlich, als sie innerhalb des dem Beamten nach seinem Amte zukommenden Wirkungskreis und daher innerhalb der ihm amtlich eingeräumten Vertretungsmacht abgegeben worden sind. Zur Frage der Rückgabe eines gesetzwidrig von der Landesregierung an den behaupteten wahren Eigentümer ausgefolgten Vermö... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.03.1956

RS OGH 1955/12/14 7Ob472/55, 3Ob210/56, 7Ob388/56, 4Ob126/12a, 5Ob150/12p, 4Ob2/13t, 5Ob242/12t

Norm: ABGB §330ABGB §335 BABGB §1437
Rechtssatz: Der Empfänger ist nach seinem guten Glauben zu behandeln, der solange anzunehmen ist, als er nicht wusste oder erkennen konnte, dass er die Sache wieder zurückzustellen haben wird. Insolange kann er über die Sache verfügen, ohne sich verantwortlich zu machen und insolange haftet er auch nicht für den Schaden. Es mag sein, dass der Vertragspartner einen Schaden erleidet, allein ein solcher Schade ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.12.1955

RS OGH 1954/7/14 1Ob539/54, 2Ob250/58, 1Ob249/68, 1Ob325/71, 6Ob682/76, 7Ob573/88, 1Ob506/94, 7Ob251

Norm: ABGB §330ABGB §1041 B5ABGB §1437
Rechtssatz: Der redliche Besitzer ist nach § 330 ABGB berechtigt, die Nutzungen der Sache zu behalten, auch wenn die Sache selbst infolge Beseitigung des Eigentumstitels herausgegeben werden mußte. Gegenüber dieser gesetzl. Vorschrift sind die Bestimmungen der §§ 1041, 1437 ABGB nicht anwendbar. (Vermögensverfall, nachträgliche Aufhebung). Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.07.1954

TE OGH 1952/6/11 2Ob446/52

Der Kläger hatte vom Beklagten einen PKW. um 7O00 S gekauft, eine Anzahlung von 800 S geleistet und dem Beklagten außerdem an Zahlungsstatt einen Teppich (Goldschiras) übergeben; der Beklagte hat hinsichtlich beider Leistungen den Erhalt eines Betrages von 4400 S quittiert. Ehe noch der Kaufpreisrest bezahlt worden ist, haben die Parteien den Kaufvertrag einverständlich storniert. Da der Beklagte den Teppich inzwischen veräußert und dem Kläger hiefür nur 3500 S zurückgezahlt hat, hat ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 11.06.1952

RS OGH 1952/6/11 2Ob446/52, 6Ob62/67, 1Ob61/68, 2Ob126/74, 6Ob639/78, 5Ob231/98a

Norm: ABGB §921ABGB §1437
Rechtssatz: Bei Rücktritt vom Vertrage treten die Bestimmungen des § 921 ABGB dann ein, wenn zwischen den Parteien eine anderweitige Willenseinigung über die Durchführung der Stornierung nicht erweislich ist. Besitzt einer der beiden Teile die rückzustellende Leistung nicht mehr, so ist er gemäß § 1437 ABGB nach seinem guten Glauben zu behandeln. Dieser ist ihm zuzubilligen, wenn er im Zeitpunkte der Weitergabe der Sac... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.06.1952

RS OGH 1932/2/17 1Ob29/32, 1Ob5/62, 7Ob174/64

Norm: ABGB §1435ABGB §1437
Rechtssatz: Rückforderung von Geldbeträgen, die auf Grund eines Urteiles bis zu dessen Aufhebung (zum Unterhalte) bezahlt wurden. Entscheidungstexte 1 Ob 29/32 Entscheidungstext OGH 17.02.1932 1 Ob 29/32 Veröff: SZ 14/65 1 Ob 5/62 Entscheidungstext OGH 17.01.1962 1 Ob 5/62 Beisatz: Auc... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.02.1932

RS OGH 1931/12/9 4Ob579/31, 7Ob174/64, 1Ob5/62, 3Ob548/84, 2Ob514/85, 2Ob9/96, 3Ob2065/96i, 1Ob2267/

Norm: ABGB §1431 FABGB §1437
Rechtssatz: Auf die Rückforderung irrtümlich gezahlter Unterhaltsbeiträge ist das Judikat Nr 33 sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 4 Ob 579/31 Entscheidungstext OGH 09.12.1931 4 Ob 579/31 Veröff: SZ 13/262 7 Ob 174/64 Entscheidungstext OGH 12.08.1964 7 Ob 174/64 Veröff: JBl 1965,37 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.12.1931

RS OGH 1929/04/23 Präs1025/28; 5Ob33/69; 4Ob5/76; 4Ob12/77; 4Ob68/77 (4Ob69/77); 4Ob138/77; 4Ob36/78

Rechtssatz: Die von den Österreichischen Bundesbahnen an ihre Angestellten auf Grund irrtümlicher Berechnung des Ruhegenusses ausbezahlten Beträge können in dem Falle redlichen Verbrauches nicht zurückgefordert werden. Entscheidungstexte Präs 1025/28 Entscheidungstext OGH 23.04.1929 Präs 1025/28 Veröff: SZ 11/86 = Jud. Nr. 33 4 Ob 5/76 Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 5/76 Beisatz: Provisionsbeträge (T2) 5 Ob 33/69 Entscheidun... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.04.1929

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