Norm: ABGB §1437AngG §16 IKollV der oö Ordensspitäler §16
Rechtssatz: Die Regelung, wonach der Sonderzahlungsanspruch in "Rumpfjahren" (Beginn oder Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres) nur anteilig entsteht, ist zulässig. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß ihm die im Lauf des Jahres zum Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlte Sonderzahlung unter der entsprechenden Zweckwidmung nur zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis das gan... mehr lesen...