Norm
ABGB §330Rechtssatz
Der redliche Besitzer ist nach § 330 ABGB berechtigt, die Nutzungen der Sache zu behalten, auch wenn die Sache selbst infolge Beseitigung des Eigentumstitels herausgegeben werden mußte. Gegenüber dieser gesetzl. Vorschrift sind die Bestimmungen der §§ 1041, 1437 ABGB nicht anwendbar. (Vermögensverfall, nachträgliche Aufhebung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0010220Dokumentnummer
JJR_19540714_OGH0002_0010OB00539_5400000_001