RS OGH 1955/12/14 7Ob472/55, 3Ob210/56, 7Ob388/56, 4Ob126/12a, 5Ob150/12p, 4Ob2/13t, 5Ob242/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1955
beobachten
merken

Norm

ABGB §330
ABGB §335 B
ABGB §1437

Rechtssatz

Der Empfänger ist nach seinem guten Glauben zu behandeln, der solange anzunehmen ist, als er nicht wusste oder erkennen konnte, dass er die Sache wieder zurückzustellen haben wird. Insolange kann er über die Sache verfügen, ohne sich verantwortlich zu machen und insolange haftet er auch nicht für den Schaden. Es mag sein, dass der Vertragspartner einen Schaden erleidet, allein ein solcher Schade ist unvermeidlich, weil sich Geschehenes nicht ungeschehen machen lässt. Das Gesetz will nicht den Schaden, sondern nur die Bereicherung des einen Teils mit dem Schaden des anderen ausschließen und legt daher keinem von beiden die Pflicht auf, den Schaden zu ersetzen. Zu einem solchen Schadenersatz käme es aber, wollte man von einem redlichen Besitzer verlangen, dass er dem anderen auch für die Zeit, da er im guten Glauben war, eine Vergütung leiste. Geschah dagegen die Benutzung zu einer Zeit, da der Rückstellungspflichtige nicht mehr im guten Glauben war, so kommen die Vorschriften des § 335 ABGB und über den Schadenersatz zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 472/55
    Entscheidungstext OGH 14.12.1955 7 Ob 472/55
  • 3 Ob 210/56
    Entscheidungstext OGH 25.04.1956 3 Ob 210/56
    Ähnlich
  • 7 Ob 388/56
    Entscheidungstext OGH 12.09.1956 7 Ob 388/56
    Ähnlich
  • 4 Ob 126/12a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 126/12a
    Auch; nur: Der Empfänger einer Sache ist nach seinem guten Glauben zu behandeln, der solange anzunehmen ist, als er nicht wusste oder erkennen konnte, dass er die Sache wieder zurückzustellen haben wird. (T1); Beisatz: Hier: Aufhebung eines behördlich festgesetzten Tarifs durch den VfGH (§ 25 ElWOG 1998, SNT-VO. (T2)
  • 5 Ob 150/12p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 150/12p
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 2/13t
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 2/13t
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 242/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 242/12t
    nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0010204

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten