- 4 Ob 579/31
Entscheidungstext OGH 09.12.1931 4 Ob 579/31
Veröff: SZ 13/262
- 7 Ob 174/64
Entscheidungstext OGH 12.08.1964 7 Ob 174/64
Veröff: JBl 1965,37
- RS0033609">1 Ob 5/62
Vgl aber; Beisatz: Auch der gutgläubige Empfänger ist zur Rückzahlung verpflichtet. (T1) Veröff: SZ 35/5
- 3 Ob 548/84
Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 548/84
Vgl auch; Veröff: ÖA 1985,83
- RS0033609">2 Ob 514/85
Auch; Veröff: SZ 58/57 = EvBl 1985/108 S 554 = ÖA 1986,47
- RS0033609">2 Ob 9/96
Auch; Beisatz: Die neuere Rechtsprechung hat die Grundsätze des Judikates 33 neu nicht auf Unterhaltsleistungen im eigentlichen Sinn beschränkt, sondern sie auch dann gelten lassen, wenn die irrtümlich erbrachte Leistung, wirtschaftlich gesehen - ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Konstruktion - die Funktion hatte, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen. (T2)
- RS0033609">3 Ob 2065/96i
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 3 Ob 2065/96i
Auch
- RS0033609">1 Ob 2267/96f
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2267/96f
Auch
- RS0033609">1 Ob 1/98y
- RS0033609">6 Ob 18/99m
- RS0033609">4 Ob 217/99m
Vgl auch
- RS0033609">3 Ob 219/98x
Beisatz: Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge können (mangels echter Bereicherung) nur dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Dies gilt auch auf im Rahmen des einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO gezahlte Unterhaltsbeträge, denn die zugrunde liegende einstweilige Verfügung bildet für sich allein keine ausreichende rechtliche Grundlage, weil der so festgesetzte Unterhalt nur vorschussweise zu zahlen ist, während die endgültige rechtliche Zuweisung vom Ergebnis des ordentlichen Verfahrens abhängt. (T3)
- RS0033609">1 Ob 35/00d
Beis wie T3 nur: Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge können (mangels echter Bereicherung) nur dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. (T4)
- RS0033609">1 Ob 295/00i
Beis wie T4
- RS0033609">3 Ob 195/02a
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/112
- RS0033609">1 Ob 135/02p
- RS0033609">8 ObA 68/04i
Beis wie T2; Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegt vornehmlich der Gedanke zugrunde, dass bei gutgläubigem Verbrauch von Unterhaltsleistungen von einer echten Bereicherung nicht gesprochen werden kann. (T5); Veröff: SZ 2004/108
- RS0033609">1 Ob 48/14m
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 48/14m
Auch; Beis wie T4
- RS0033609">1 Ob 130/16y
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 130/16y
Vgl auch; Beis wie T4
- RS0033609">9 Ob 45/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.10.2023 9 Ob 45/23t
Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: Rückforderung des von der Alleinerbin des Unterhaltspflichtigen geleisteten Unterhalts. (T6)
- RS0033609">2 Ob 93/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2024 2 Ob 93/24a
Beisatz nur wie T4
- RS0033609">4 Ob 88/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.09.2025 4 Ob 88/25g
Beisatz wie T4
Beisatz: Unter Vorbehalt geleistete Unterhaltszahlungen beugen dem gutgläubigen Verbrauch vor. (T7)