Norm
ABGB §921Rechtssatz
Bei Rücktritt vom Vertrage treten die Bestimmungen des § 921 ABGB dann ein, wenn zwischen den Parteien eine anderweitige Willenseinigung über die Durchführung der Stornierung nicht erweislich ist. Besitzt einer der beiden Teile die rückzustellende Leistung nicht mehr, so ist er gemäß § 1437 ABGB nach seinem guten Glauben zu behandeln. Dieser ist ihm zuzubilligen, wenn er im Zeitpunkte der Weitergabe der Sache nicht damit rechnen mußte, daß er sie rückzustellen haben werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0018583Dokumentnummer
JJR_19520611_OGH0002_0020OB00446_5200000_001