- Präs 1025/28
Entscheidungstext OGH 23.04.1929 Präs 1025/28
Veröff: SZ 11/86 = Jud. Nr. 33
- 4 Ob 5/76
Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 5/76
Beisatz: Provisionsbeträge (T2)
- 5 Ob 33/69
Entscheidungstext OGH 12.02.1969 5 Ob 33/69
Beisatz: Die Rückstattung von irrtümlich angewiesenen Lohnbezügen kann dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger sie im guten Glauben erhalten und sie als redlicher Besitz verbraucht hat. Keine Gutgläubigkeit bei unverhältnismäßiger Höhe des ausbezahlten Betrages. (T1)
- 4 Ob 12/77
Entscheidungstext OGH 22.02.1977 4 Ob 12/77
Beisatz: Überstundenentgelt bzw. Leistungszulage. (T3)
- 4 Ob 68/77
Entscheidungstext OGH 03.05.1977 4 Ob 68/77
Beisatz: Dienstbezüge mit Unterhaltscharakter. (T4) Beis wie T1; Veröff: Ind 1978 2,1089
- 4 Ob 138/77
Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 138/77
Beisatz: Rückforderung einer Treueprämie eines Vertreters. (T5)
- 4 Ob 36/78
Entscheidungstext OGH 13.06.1978 4 Ob 36/78
Beisatz: Die irrtümlich erbrachte Leistung muß wenigstens wirtschaflich gesehen die Funktion haben, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen; die rechtliche Konstruktion des Verhältnisses zwischen dem Leistenden und dem Empfänger ist nicht ausschlaggebend. (T6) Veröff: ZAS 1979,170 = öRdA 1979,197 (mit Anm. v. Mayer-Maly) = SozM IA/e,1170
- 4 Ob 42/78
Entscheidungstext OGH 10.10.1978 4 Ob 42/78
Auch; Beisatz: Unterbliebene Anrechnung eines Versorgungsgenusses auf Leistungen (Zusatzpension) nach Abschnitt VI Z 4 DOLWK. (T7)
- 8 Ob 503/80
Entscheidungstext OGH 24.04.1980 8 Ob 503/80
Beis wie T4
- 4 Ob 43/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 43/81
Beis wie T1; Beis wie T4 Veröff: RdW 1982,112 (mit Anm. v. Wachter) = ZAS 1982,23 mit Anm. v. Runggaldier = JBl 1983,164 (vgl. dazu Steindl Kollekivverträge im Gesamtgefüge d. Rechtsordnung, JBl 1983,113) = Arb 10030
- 4 Ob 108/81
Vgl; Beisatz: Redlichkeit ist dem Arbeitnehmer aber schon dann abzusprechen, wenn er und zwar nicht nach seinen subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung - an der Rechtmäßigkeit des ihm (rechtsgrundlos) ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte; so wenn ihm eine beträchtliche Abfertigungssumme innerhalb weniger Tage zweimal in genau gleicher Höhe überwiesen wird. (T8) Veröff: DRdA 1983,178 (Wocker) = ZAS 1983,101 (Gippert) = Arb 10057
- 7 Ob 748/83
Auch; Beisatz: Billigkeitserwägungen; hier: Unterhaltszahlungen. (T9) Veröff: SZ 56/179 = EvBl 1984/69 S 269
- 3 Ob 548/84
Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 548/84
Vgl auch; Veröff: ÖA 1985,83
- 4 Ob 33/84
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 33/84
Beis wie T1
- 4 Ob 101/84
Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Auch wenn der Rechtsgrund für die zunächst gesetzmäßige Auszahlung der strittigen Zuschlagsteile nachträglich durch eine Gesetzesänderung rückwirkend weggefallen ist, handelt es sich doch um zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge; das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ist hier das gleiche wie bei einer irrtümlichen Mehrleistung des Arbeitgebers.
§ 1437 ABGB, auf welchen die Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangenen und verbrauchten Arbeitslohnes gestützt wird, gilt nicht nur für Ansprüche nach
§ 1431 ABGB, sondern ganz allgemein für sämtliche Kondiktionsansprüche. Die dem Jud 33 neu folgende Rechtsprechung wird nicht nur mit einem gewissen Schuldmoment auf die Seite des Arbeitgebers begündete; ihr liegt vielmehr vornehmlich der Gedanke zugrunde, daß bei gutgläubigem Verbrauch des Mehrbezuges von einer echten Bereicherung des Arbeitnehmers nicht mehr gesprochen werden kann. (T10) Veröff: ZAS 1987,12 (Zemen) = JBl 1986,603 = RdW 1986,22 = Arb 10,476 = DRdA 1988,145
- 14 Ob 112/86
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
- 14 Ob 165/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 165/86
Auch; Beisatz: Die Voraussetzungen treffen auf einen Vorschuß (Arb 9070) oder auf eigenmächtig zurückbehaltene Geldbeträge aber nicht zu. (T11)
- 14 Ob 86/87
Entscheidungstext OGH 01.07.1987 14 Ob 86/87
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Der AN darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß alle ihm von Seiten des AG zukommenden Leistungen ihm auch wirklich endgültig zustehen (hier: über das gebührende Ausmaß bezahlte Familienbeihilfe). Es ist im Hinblick auf
§ 328 ABGB Sache des kondizierenden AG, die Unredlichkeit des AN zu behaupten und zu beweisen. (T12) Veröff: SZ 60/136 = Arb 10639 = WBl 1987,340
- 9 ObA 99/87
Vgl; Veröff: JBl 1988,735 (zust. Müller)
- 9 ObA 32/88
Auch; Beisatz: (
§ 48 ASGG) (T13); Beis wie T8; Beisatz: hier: Abfertigungsanspruch bei weitem übersteigender Betrag ausbezahlt. (T14)
- 2 Ob 644/87
Vgl auch; Veröff: JBl 1989,183 = SZ 61/218
- 9 ObA 314/88
Beis wie T6; Veröff: SZ 62/15 = ZAS 1989/23 S 177 (Luik)
- 9 ObA 63/90
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rückforderung bei Vereinbarung, daß Benützungsentgelt und Betriebskosten für Dienst- oder Werkswohnung einschließlich Umsatzsteuer vom Gehalt einbehalten werden. (T15) Beis wie T13
- 9 ObA 197/92
Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 197/92
Beis wie T1 nur: Die Rückstattung von irrtümlich angewiesenen Lohnbezügen kann dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger sie im guten Glauben erhalten und sie als redlicher Besitz verbraucht hat. (T16); Beis wie T4; Beis wie T8 nur: Redlichkeit ist dem Arbeitnehmer aber schon dann abzusprechen, wenn er und zwar nicht nach seinen subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung - an der Rechtmäßigkeit des ihm (rechtsgrundlos) ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte. (T17) Beis wie T12 Beisatz: Gemäß §§ 1437, 326 ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen muß, daß ihm die Leistung nicht (mehr) gebührt. Hier: Kein Gutgläubiger Empfang und Verbrauch der nach Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder weiterbezogenen Familienzulage. (T18) Veröff: DRdA 1993,214 (Wachter) = WBl 1993,20
- 8 ObA 226/92
Entscheidungstext OGH 02.09.1992 8 ObA 226/92
Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Für die Beurteilung, ob den DN eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, ist allein entscheidend, ob dieser sowohl im Zeitpunkt des Empfanges als auch des Verbrauches des Überbezuges im gutem Glauben gewesen ist und gewesen sein durfte. Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorgelosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern die Redlichkeit des DN schon dann verneint, wenn er bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte. Dafür ist der beklagte Dienstnehmer behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T19) Veröff: DRdA 1993,225 (Trost)
- 9 ObA 97/93
Auch; Beis wie T4
- 9 ObA 119/93
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beisatz: Damit, daß der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 8 Abs 2 BEinstG aufheben wird, muß der Arbeitnehmer nicht rechnen. (T20) Veröff: DRdA 1994,138 (Schnorr)
- 9 ObA 211/93
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T18; Veröff: SZ 66/156
- 2 Ob 9/96
Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T6; Beis wie T12 nur: Es ist im Hinblick auf
§ 328 ABGB Sache des kondizierenden AG, die Unredlichkeit des AN zu behaupten und zu beweisen. (T21); Beisatz: Die dem Judikat 33 neu folgende Rechtsprechung wird nicht nur mit einem gewissen Schuldelement auf der Seite des Zahlenden begründet, es liegt ihr vornehmlich vielmehr der Gedanke zugrunde, daß bei gutgläubigem Verbrauch von Unterhaltsleistungen von einer echten Bereicherung nicht gesprochen werden kann. (T22)
- 1 Ob 2267/96f
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2267/96f
Vgl; Beisatz: Hier: Gutgläubig verbrauchte Unterhaltszahlungen. (T23)
- 1 Ob 1/98y
Vgl; Beis wie T23
- 9 ObA 295/98t
Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T17
- 10 ObS 278/99a
Vgl aber; Beisatz: Keine Anwendung dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit der in mehreren Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (
§ 107 ASVG,
§ 76 GSVG,
§ 72 BSVG,
§ 49 B-KUVG, § 25 AlVG ua). (T24)
- 10 ObS 234/00k
Vgl aber; Beis wie T24
- 8 ObA 289/01k
Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, handelt es sich um einen Einzelfall. (T25)
- 8 ObA 176/02v
Vgl; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Rückforderung einer nach ausdrücklicher Ablehnung einer freiwilligen Abfertigung bei Arbeitnehmerkündigung irrtümlich als "gesetzliche Abfertigung" angewiesenen Zahlung. (T26)
- 9 ObA 53/05t
Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Veröff: SZ 2005/110