TE OGH 1990/3/14 9ObA63/90

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Karl Amsz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien

1.)

A***-B*** DES L*** F***

2.)

A***-B*** DES L*** F***, beide

L*** F***, beide vertreten durch Dr. Rolf Philipp,

Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei L*** V***, Landhaus Bregenz, vertreten durch Dr. Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 ASGG, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 1989, GZ 5 Ra 123/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. April 1989, GZ 35 Cga 139/88-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 3.622,08 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 603,68 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen zu entgegnen:

Die klagenden Parteien lassen unbeachtet, daß zwischen den Dienstnehmern der beklagten Partei einerseits und der beklagten Partei andererseits eine schriftliche Vereinbarung über die Zurverfügungstellung der Wohnungen jeweils geschlossen wurde, in der auch die Zahlung der Vergütung geregelt wurde. Die Nachforderungen an irrtümlich zu wenig verlangter Umsatzsteuer werden auf die Bestimmungen dieses Vertrages gestützt, wonach Wohnungsbenützer neben dem Nettobetrag der Betriebskosten auch die darauf entfallende Umsatzsteuer entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen zu tragen haben. Die Bestimmung des § 19 UstG steht mit diesen, auf die vertragliche Vereinbarung gestützten Forderungen in keinem unmittelbaren Zusammenhang und ist daher für die Entscheidung über den Klageanspruch ohne Bedeutung.

Die von der Judikatur entwickelte Beschränkung der Rückzahlungspflicht bei irrtümlichen Mehrleistungen des Dienstgebers (Jud. 33) dient dem Schutz des Dienstnehmers bei Verwendung des Entgelts (Spielbüchler in Spielbüchler-Floretta-Strasser, Arbeitsrecht3, 201). Durch die Vereinbarung, daß Benützungsentgelt und Betriebskosten einschließlich Umsatzsteuer vom Gehalt einbehalten werden, wurde jedoch nur eine der Erleichterung der Abwicklung dienende Zahlungsmodalität für die vom Arbeitnehmer zu entrichtende Wohnungsvergütung festgelegt, durch die das Entgelt selbst jedoch unberührt blieb. Da die Grundsätze des Jud. 33 auf das Entgelt abgestellt sind, können sie auf diesen Fall keine Anwendung finden. Die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der vereinbarten Abrechnungsform ist mangels eines entsprechenden Vorbringens in 1. Instanz nicht Gegenstand des Verfahrens.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 MRG sind Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, von den Bestimmungen des MRG ausgenommen, sodaß auch die Frist des § 21 Abs 3 MRG ebenso wie in allen anderen Fällen, in denen Bestandverhältnisse nicht dem MRG unterliegen, nicht zur Anwendung kommt. Zur Geltendmachung von Nachforderungen aus Betriebskosten steht daher die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB offen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E20425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00063.9.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19900314_OGH0002_009OBA00063_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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