Norm: ABGB §142 KABGB §821
Rechtssatz: Mehrere unterhaltspflichtige Erben haben für den Kindesunterhalt als teilbarer Nachlassverbindlichkeit anteilig bis zur Höhe der jeweiligen Erbquote einzustehen. Eine Solidarhaftung der Erben besteht nicht. Entscheidungstexte 7 Ob 290/00y Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y Veröff: SZ 73/191 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 KABGB idF KindNamRÄG 2013 §233
Rechtssatz: § 142 Satz 3 ABGB will verhindern, dass der Unterhalt absehbar vor Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufgezehrt wird und ordnet bei augenscheinlich nicht ausreichendem Unterhaltsfonds eine entsprechende Kürzung des Unterhalts an. Es soll getrachtet werden, dass dem Kind möglichst lange eine ins Gewicht fallende Unterhaltsleistung gewährt werden kann. Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 KABGB idF KindNamRÄG 2013 §233AußStrG §105
Rechtssatz: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. Die Unterhaltsschuld ist als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 K
Rechtssatz: Der Einrechnung gemäß § 142 Satz 2 ABGB unterliegen erbrechtliche, vertragliche aber auch öffentlich-rechtliche Zuwendungen nach dem Erblasser, zum Beispiel Pflichtteil, Leistungen aufgrund einer Lebensversicherung oder eine Waisenpension. Entscheidungstexte 7 Ob 290/00y Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y Veröff: SZ 73/191 ... mehr lesen...