Begründung: Am 20. 9. 2000 beantragten die Kinder die Verpflichtung des Vaters (der Einfachheit halber so bezeichnet, wenngleich er nunmehr die Vaterschaft zu seiner jüngeren Tochter bestreitet) zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von S 179.520 (für Ornela) bzw S 121.920 (für Amela) und eines in Zukunft zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 3.740 (für Ornela) bzw S 2.540 (für Amela). Der Antrag wurde dem Vater mit der Aufforderung zugestellt, binnen 14 Tagen dazu St... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der beiden Minderjährigen leben getrennt; ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Beide Elternteile beantragten zunächst die Übertragung der alleinigen Obsorge jeweils an den Antragsteller. In der Folge zog die Mutter ihren Antrag in Ansehung ihres Sohnes zurück, was sie damit begründete, dass dieses (Adoptiv-)Kind bereits mehrere Trennungen habe verkraften müssen, und sie ihm eine abermalige Trennung von seinem heimatlichen Wohnsitz ersparen wolle. Daraufhin ... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Diese lassen sich hier wie folgt zusammenfassen: Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung d... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der beiden Minderjährigen wurde mit Beschluss gemäß § 55a EheG am 29. 9. 1999 geschieden. Auf Grund pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleichs obliegt die alleinige Obsorge der Mutter. Das Besuchsrecht des Vaters wurde dahin geregelt, dass dieser die Kinder an jedem zweiten Samstag um 9.30 Uhr von der mütterlichen Großmutter abholen und um 17.30 Uhr wieder dorthin zurückbringen sollte. Die Ehe der Eltern der beiden Minderjährigen wurde mit Beschlu... mehr lesen...
Begründung: Die am 7. 5. 1983 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 9. 11. 1999 gemäß § 55 Abs 3 EheG ohne Ausspruch eines Verschuldens rechtskräftig geschieden. Die Klägerin leidet an multipler Sklerose. Die Krankheit war nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes der Streitteile im Juli 1990 ausgebrochen und verschlechterte sich zunehmend. Die Klägerin kehrte nach einem stationären Aufenthalt Ende 1992 nicht mehr in die Ehewohnung zurück, sondern zog... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1.) Zur Obsorgerechtsentscheidung: Da die Obsorgerechtsentscheidung des Rekursgerichtes in keinem inneren Zusammenhang mit der Regelung der Besuchsrechtsausübung steht, ist die Zulässigkeit der Anfechtung gesondert zu prüfen (vgl SZ 45/117; RPflSlgG 1755; AnwBl 1993, 344 [Graff]; 8 Ob 265/97x; 3 Ob 20/00p). Sie ist zu verneinen. Da die Obsorgerechtsentscheidung des Rekursgerichtes in keinem inneren Zusammenhang mit der Rege... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 21. September 1993 gemäß § 55a EheG geschieden. Nach dem pflegschaftsbehördlich genehmigten Scheidungsfolgen-Ver- gleich kam die Obsorge für den am 1. Mai 1985 geborenen Minderjährigen sowie dessen drei Jahre jüngeren Bruder der Mutter allein zu. Erstmals am 2. Februar 1996 beantragte der Vater die Übertragung der Obsorge für beide Kinder an ihn, weil sich insbesondere der Minde... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des 14-jährigen Nino, des neunjährigen Josef und des fünfjährigen Romano wurde am 4. 1. 2000 einvernehmlich geschieden. In der iSd § 55a Abs 2 EheG geschlossenen schriftlichen Vereinbarung kamen die Eltern ua dahin überein, dass die Obsorge für die drei Kinder dem Vater übertragen werde und diesem in Hinkunft allein zustehe. Eine Regelung des Besuchsrechts der Mutter wurde vorbehalten. Die Ehe der Eltern des 14-jährigen Nino, des neunjährigen Jose... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend hervorhoben, ist das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind persönlich zu verkehren, ein unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Menschenrecht. Eigene Interessen der Eltern infolge nachehelicher Konflikte müssen demnach zurücktreten. Der obsorgeberechtigte Elternteil ist daher wegen des von ihm zu fördernden Kindeswohls verpflichtet, das Kind unter Vermeid... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte der Mutter ein Besuchsrecht für ihre Tochter an jedem ersten Samstag im Monat in der Zeit zwischen 15 und 17 Uhr, beginnend mit April 2001, eingeschränkt auf das im Burgenland gelegene Haus der Pflegeeltern des Kindes. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren der Mutter auf Bewilligung eines 14-tägigen Besuchsrechts in der Zeit von Samstag 15 Uhr bis Sonntag 18 Uhr wies es ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG ab: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, A... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Mutter behauptet, der angefochtene Beschluss sei nichtig, weil ein gemäß § 20 Z 5 JN ausgeschlossener bzw zumindest befangener Richter Mitglied des Rekurssenats gewesen sei. Dazu ist bloß auf den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 4. 4. 2001, GZ 10 Nc 25/01i-3, zu verweisen, wonach der in den Schriftsatz über den außerordentlichen Revisionrekurs aufgenommene "Ablehnungsantrag" rechtskräftig zurückgewiese... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 zuerkannt werden kann (8 Ob 586/90 = ÖA 1991, 54 = ÖA 1992, 22; RIS-Justiz RS0007101 mit zahlreichen Entschei... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Haag vom 5. 11. 1999 (rechtskräftig seit 9. 12. 1999) wurde die Ehe der Eltern geschieden. Beide Elternteile beantragten, ihnen die Obsorge über die mj. ehelichen Kinder Daniel, geb. 24. 3. 1986, Birgit, geb. 20. 1. 1988 und Mathias, geb. 4. 3. 1991, zu übertragen. Schon während aufrechter Ehe war es so, dass die Kinder die schulfreie Zeit fast ausschließlich bei den Großeltern väterlicherseits verbrachten, wo sie nach der Schule ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt oder ein solches ausgesetzt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprec... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der beiden Minderjährigen leben getrennt, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Beide Elternteile beantragten zunächst die Übertragung der alleinigen Obsorge jeweils an den Antragsteller. In der Folge zog die Mutter ihren Antrag in Ansehung ihres Sohnes zurück, was sie damit begründete, dass dieses Kind bereits mehrere Trennungen habe verkraften müssen, und sie ihm eine abermalige Trennung von seinem heimatlichen Wohnsitz ersparen wolle. Daraufhin stellte da... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Beim Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, dem sog. Besuchsrecht, handelt es sich um ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und um ein allgemein anerkanntes "Menschenrecht" im Sinn des Art 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (5 Ob 152/00i ua). Nach stRsp ist daher ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im D... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht setzte das Besuchsrecht des Vaters der Minderjährigen gegenüber aus und wies dessen Antrag, das Besuchsrecht gerichtlich zu regeln, ab; dem Vater wurde zudem die Aufnahme von Kontakten mit seinem Kind "derzeit" untersagt. Das Gericht stellte fest, die Minderjährige lehne seit April 1999 "jegliche Kontaktaufnahme zu ihrem Vater heftig ab" und begründe dies mit sexuellen Übergriffen ihres Vaters. Es sei zwar nicht feststellbar, auf Grund welcher Vorfälle ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht räumte dem Adoptivvater mit Beschluss vom 30. 6. 1998 (ON 175) gegenüber seinem in Obsorge der Adoptivmutter befindlichen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Besuchsrecht ein. Das Rekursgericht wies den Rekurs der Adoptivmutter als unzulässig zurück. Der erstgerichtliche Beschluss betreffe einerseits die Rechte des Vaters auf Kontakt mit dem Minderjährigen und andererseits die damit verbundenen Rechte bzw Pflichten des Minderj... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 KABGB §821
Rechtssatz: Mehrere unterhaltspflichtige Erben haben für den Kindesunterhalt als teilbarer Nachlassverbindlichkeit anteilig bis zur Höhe der jeweiligen Erbquote einzustehen. Eine Solidarhaftung der Erben besteht nicht. Entscheidungstexte 7 Ob 290/00y Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y Veröff: SZ 73/191 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 KABGB idF KindNamRÄG 2013 §233
Rechtssatz: § 142 Satz 3 ABGB will verhindern, dass der Unterhalt absehbar vor Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufgezehrt wird und ordnet bei augenscheinlich nicht ausreichendem Unterhaltsfonds eine entsprechende Kürzung des Unterhalts an. Es soll getrachtet werden, dass dem Kind möglichst lange eine ins Gewicht fallende Unterhaltsleistung gewährt werden kann. Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 KABGB idF KindNamRÄG 2013 §233AußStrG §105
Rechtssatz: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. Die Unterhaltsschuld ist als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 K
Rechtssatz: Der Einrechnung gemäß § 142 Satz 2 ABGB unterliegen erbrechtliche, vertragliche aber auch öffentlich-rechtliche Zuwendungen nach dem Erblasser, zum Beispiel Pflichtteil, Leistungen aufgrund einer Lebensversicherung oder eine Waisenpension. Entscheidungstexte 7 Ob 290/00y Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y Veröff: SZ 73/191 ... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 17. 7. 1995 wurde der am 16. 6. 1993 verstorbene Stefanos S***** als Vater der nachgeborenen mj. Klägerin, die im Haushalt ihrer Mutter in I***** lebt, rechtskräftig festgestellt. Der Verstorbene war griechischer Staatsbürger und wohnte zuletzt in Griechenland. Die Beklagten sind (nach griechischem Recht) seine gesetzlichen Erben; die Erst- und Zweitbeklagten sind seine Eltern, die Drittbeklagte seine Schwester. Gestützt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Um eine klaglose Ausübung des Besuchsrechts zu gewährleisten, ist der sorgeberechtigte Elternteil verpflichtet, das Kind unter Vermeidung jeder negativen Beeinflussung auf den Besuch vorzubereiten (ÖA 1995, 124 ua), dabei der Ablehnung des Kindes gegen den Besuch entgegenzuwirken und eigene Vorbehalte zurückzustellen (EF 43.234; 45.734, 53.887 ua), wobei bei einer Verletzung dieser Unterstützungspflicht Beugestrafen na... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. Mai 1992 wurde die Obsorge für die am ***** geborene Melanie C***** ihrem Vater und für ihre am ***** geborene Schwester Julia C***** ihrer Mutter zugewiesen. Zu dieser Zeit war bereits ein Scheidungsverfahren anhängig. Das Gericht ging davon aus, dass mit dieser Regelung der Obsorge die bereits bestehende Aufteilung, an die sich die Kinder gewöhnt hatten, weiter beibehalten werden sollte. Die ältere Tocht... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des am 8. 12. 1993 geborenen Kindes wurde 1996 geschieden. Die Obsorge steht der Mutter zu. 1997 schlossen die Eltern vor dem Jugendamt eine pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung, dass der Vater sein Kind alle 14 Tage von Samstag, 08.00 Uhr bis Sonntag, 21.00 Uhr sowie in der Zeit vom 25. 12. 1997 bis 10. 1. 1998 besuchen kann. Am 13. 8. 1999 beantragte der Vater ua die Festsetzung eines Besuchsrechts von vier Wochen im Juli eines jeden... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Art 21 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. 10. 1980 behandelt Anträge auf Durchführung oder wirksame Ausübung des Besuchsrechts, ändert aber nichts daran, dass für die Einräumung des Besuchsrechts das Kindeswohl entscheidet. Das Besuchsrecht folgt in erster Linie aus dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt und ist nur in zweiter Linie auch ein Elternrec... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob und inwiefern den Großeltern ein Besuchsrecht im Sinn des § 148 ABGB zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab. Darüber hinaus darf aber durch das Besuchsrecht der Großeltern auch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteiles) oder deren Beziehungen zum Kind gestört werden; hiebei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (EvBl 1979/32; EFSlg 33.527; EFSlg 45.783 uva; RIS-Justiz RS0048004... mehr lesen...