Norm
ABGB §142 KRechtssatz
Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. Die Unterhaltsschuld ist als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten.Die Unterhaltsschuld nach Paragraph 142, ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des Paragraph 105, AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. Die Unterhaltsschuld ist als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114540Im RIS seit
05.01.2001Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019