RS OGH 2017/3/28 7Ob290/00y, 10Ob46/08z, 2Ob128/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2000
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Norm

ABGB §142 K
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §233
AußStrG §105
  1. ABGB § 142 heute
  2. ABGB § 142 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 142 gültig von 12.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 142 gültig von 01.01.1978 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. Die Unterhaltsschuld ist als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten.Die Unterhaltsschuld nach Paragraph 142, ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des Paragraph 105, AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. Die Unterhaltsschuld ist als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten.

Entscheidungstexte

  • RS0114540">7 Ob 290/00y
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
    Veröff: SZ 73/191
  • RS0114540">10 Ob 46/08z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 46/08z
    Beisatz: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T1)
    Veröff: SZ 2008/135
  • RS0114540">2 Ob 128/16m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 128/16m
    nur: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. (T2)
    Beisatz: Nunmehr § 233 ABGB. (T3); Veröff: SZ 2017/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114540

Im RIS seit

05.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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