RS OGH 2000/12/6 7Ob290/00y, 10Ob46/08z, 2Ob128/16m

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Veröffentlicht am 06.12.2000
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Norm

ABGB §142 K
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §233
AußStrG §105

Rechtssatz

Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. Die Unterhaltsschuld ist als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 290/00y
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
    Veröff: SZ 73/191
  • 10 Ob 46/08z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 46/08z
    Beisatz: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T1)
    Veröff: SZ 2008/135
  • 2 Ob 128/16m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 128/16m
    nur: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. (T2)
    Beisatz: Nunmehr § 233 ABGB. (T3); Veröff: SZ 2017/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114540

Im RIS seit

05.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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