RS OGH 2000/12/6 7Ob290/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2000
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Norm

ABGB §142 K
ABGB §821

Rechtssatz

Mehrere unterhaltspflichtige Erben haben für den Kindesunterhalt als teilbarer Nachlassverbindlichkeit anteilig bis zur Höhe der jeweiligen Erbquote einzustehen. Eine Solidarhaftung der Erben besteht nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114543

Dokumentnummer

JJR_20001206_OGH0002_0070OB00290_00Y0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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