Begründung: Mit der Obsorge für die drei aus der am 26. 4. 2004 gemäß § 55a EheG geschiedenen Ehe ihrer Eltern stammenden minderjährigen Kinder Sarah, Sandro und Sebastian sind beide Elternteile betraut. Die Kinder halten sich vereinbarungsgemäß hauptsächlich bei der Mutter in G***** auf, während der Vater seit 14. 8. 2004 im 295 km entfernten S***** wohnt. Anlässlich der Scheidung verpflichtete sich der Vater zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je EUR 200 für Sarah und Sandro s... mehr lesen...
Begründung: Mit - pflegschaftsgerichtlich genehmigten - Scheidungsvergleich vom 13. 5. 2002 vereinbarten die Eltern, dass die Obsorge für Nda, Eyah und Abdella dem Vater zukommt, jene für Jasim der Mutter. Die Mutter beantragte, ihr die Obsorge für Nda, Eyah und Abdella zu übertragen; der Vater sprach sich ausdrücklich gegen eine Übertragung der Obsorge aus. Das Erstgericht entzog dem Vater die Obsorge für Nda und Eyah und übertrug sie auf die Mutter. Ihrem Antrag, ihr auch die Obso... mehr lesen...
Begründung: Die in Deutschland geborene Lavinia ist die eheliche Tochter der Dipl. Ing. Valentina S***** und des Daniel R*****, die ebenso wie die Minderjährige deutsche Staatsangehörige sind. Im August 1999 übersiedelte die Mutter mit ihrer Tochter nach Wien, während der Vater in Hamburg wohnhaft blieb. Die Mutter tritt in ihrem Rechtsmittel dem der erstinstanzlichen Entscheidung beigelegten Verständnis des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe einerseits der Durchsetzung des mit d... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen gaben einem selbständigen Antrag der mündigen Minderjährigen gemäß § 104 Abs 1 AußStrG statt und übertrugen gemäß § 176 ABGB die Obsorge von der Mutter, bei der die Minderjährige die letzten sechs Jahre seit der Scheidung der Eltern gelebt hatte, auf den Vater. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei Verbleib der Mutter iSd § 176 Abs 1 ist ausgeschlossen. An der Fähigkeit der Rechtsmittelwerberin, ihr Kind ordentlich zu betreuen und zu erziehen, besteht nac... mehr lesen...
Begründung: Zwar enthält der außerordentliche Revisionsrekurs entgegen § 65 Abs 3 Z 2 AußStrG weder eine Anfechtungserklärung noch einen Rechtsmittelantrag, ein Verbesserungsversuch nach § 10 Abs 4 AußStrG ist aber entbehrlich, weil der Vater erhebliche Rechtsfragen nicht aufzeigt, weshalb das Rechtsmittel jedenfalls zurückzuweisen ist (§ 71 Abs 2 AußStrG). Zwar enthält der außerordentliche Revisionsrekurs entgegen Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG weder eine Anfechtungserk... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der aus Bosnien stammenden Eltern der mj Armina wurde am 15. 6. 2000 geschieden. Die Mutter hat sich am 13. 7. 2001 wieder verheiratet und lebt mit ihrem zweiten Ehemann Roland K***** und dem Kind, das wie sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in T***** in der Schweiz. Der Vater, der Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina ist, beantragte, ihm an jedem ersten Samstag im Monat von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr ein Besuchsrecht zu seiner Tochter einzuräumen. D... mehr lesen...
Begründung: Der 14-jährige Martin stammt aus Nigeria und kam im September 2004 allein („unbegleitet") nach Österreich. Er erklärte, hier bleiben zu wollen und hat um Asyl angesucht. Er wird derzeit vom D***** Flüchtlingswerk ***** in ***** betreut. Dieses regte an, eine geeignete natürliche Person oder den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Soziale Arbeit mit Familien, Bezirk 23, als Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge oder der einstweiligen Obsorge für den M... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1. Feyzullah A*****, geboren am *****, 2. Leyla Merve A*****, geboren am *****, und 3. Melike Nur A*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Ayse G*****, vertreten durch Dr. Martin Sch... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der (rund) vier, sechs und acht Jahre alten Kinder wurde am 15. 4. 2004 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Die Mutter strebte die Übertragung der alleinigen Obsorge an, der Vater die gemeinsame Obsorge. Ein Unterhaltsverfahren ist anhängig. Über ein Besuchsrecht des Vaters einigten sich die Eltern schon am 31. 7. 2003 dahin, dass der Vater sein Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag des Monats von 9.00 bis 19.00 Uhr und an jedem Montag v... mehr lesen...
Begründung: Nach Rechtskraft der Beschlusses, mit dem der Mutter die alleinige Obsorge für beide Kinder zuerkannt wurde (ON 135, 143 und 152) beantragte der Vater am 11. 2. 2004 die Durchsetzung des Besuchsrechtsbeschlusses vom 15. 1. 2002 idF des Beschlusses vom 22. 8. 2002 (ON 38 und 95), womit „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Obsorge bzw das Besuchsrecht" eine Beibehaltung des wöchentlichen Wechsels eines jeweils durchgehenden Aufenthalts der Kinder bei jedem der... mehr lesen...
Begründung: Nachdem die Mutter des am 6. 9. 1995 außerehelich geborenen Felix, die sich damals nach Drogenkonsum in einem psychotischen Zustand befand, die Wohnung, in der sie mit dem Kind lebte, in Brand gesteckt hatte, wurde der Minderjährige am 19. 12. 1997 vom Jugendwohlfahrtsträger den in Lebensgemeinschaft lebenden nunmehrigen Antragstellern Dr. Anna K***** und Viktor L***** in Pflege und Erziehung übergeben. Die genannten Pflegeeltern bemühten sich in der Folge um die Erlan... mehr lesen...
Begründung: Anlässlich der Scheidung der Eltern der pflegebefohlenen Kinder Philipp und Angelika verpflichtete sich der Vater mit pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Vergleich vom 19. 8. 2004 unter anderem, den Kindern ab 1. 9. 2004 monatlichen Unterhalt von je EUR 740,-- zu bezahlen. Ausdrücklich wurde im Vergleich als Bemessungsgrundlage ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Vaters von EUR 7.038,02 festgehalten. Nur einige Tage später beantragte der Vater, der be... mehr lesen...
Begründung: Stefan und Christoph sind die unehelichen Kinder von Mag. Elisabeth E***** und DI Franz D*****, die durch Namensgebung den Familiennamen des Vaters erhalten haben. Die Eltern lebten seit ca 14 Jahren in Lebensgemeinschaft, bis die Mutter im Februar 2004 mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haushalt in Wörschach auszog und zunächst in eine dem Vater gehörende Wohnung nach L***** übersiedelten, in der die Familie früher gewohnt hatte. Mitte Juli 2004 übersiedelte die Mutt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegenstand des Rekursverfahrens ist die Übertragung der einstweiligen (alleinigen) Obsorge hinsichtlich aller drei Kinder auf den Vater (Pkt 5 des erstgerichtlichen Beschlusses), nicht die Durchsetzung eines bestimmten Aufenthaltes der mj Anna-Maria im Rahmen der gemeinsamen Obsorge der Eltern. Auf die diesbezüglichen Überlegungen des Revisionsrekurswerbers kommt es hier nicht an; sie vermögen daher auch nicht die Zulässigk... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Beim Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, dem sogenannten Besuchsrecht, handelt es sich um ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und um ein allgemein anerkanntes Menschenrecht (EFSlg 89.659; 7 Ob 27/01y; 8 Ob 42/02p uva). Ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen ist daher höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Ki... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zur Mängelrüge, mit welcher der Revisionsrekurswerber die mangelnde gerichtliche Anhörung seiner beiden Söhne releviert: Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz bildet in der Regel keinen Revisionsrekursgrund (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748). Der Revisionsrekurswerber vermag auch nicht aufzuzeigen, dass die aus Gründen des Kindeswohls ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkan... mehr lesen...
Begründung: Zu 1. (Einschränkung des väterlichen Besuchsrechts): Die Eltern des am 14. 6. 1994 geborenen Moritz B***** haben ihre Lebensgemeinschaft im Jahr 2001 aufgelöst (ON 38). Der mj. Moritz B***** verblieb im Haushalt der Mutter. Am 18. 6. 2001 hat das Erstgericht das Besuchsrecht des Vaters wie folgt festgelegt: "Freitag 16h bis Samstag 19h an jedem 2. Wochenende" (ON 53, bestätigt mit ON 59). Am 2. 4. 2003 beantragte das Amt für Jugend und Familie eine vorläufige Aussetzun... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige war zur Zeit der Entscheidung erster Instanz fast sechs Jahre alt. Die nicht verheirateten Kindeseltern leben seit etwa drei Jahren getrennt. Der Vater konnte bisher sein Besuchsrecht nur im Beisein der Mutter ausüben. Dem Antrag des Vaters auf Regelung seines persönlichen Verkehrs mit dem Kind hielt die Mutter im Wesentlichen entgegen: Das Kind habe sich schon regelrecht geweigert, ohne ihr Dabeisein mit dem Vater etwas zu unternehmen. Bei seinen Bes... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der beiden Minderjährigen leben seit 1994 getrennt. Die Kinder blieben bei der Mutter, der mit Beschluss vom 30. 10. 1997 auch die Obsorge zuerkannt wurde. Mit Beschluss vom 12. 9. 1997 wurde erstmals der vom Vater für die Kinder zu leistende Unterhalt gerichtlich festgesetzt. Er wurde verpflichtet, für Arthur vom 1. 5. 1994 bis 31. 3. 1997 6.000 S und ab 1. 4. 1997 7.000 S monatlich und für Melinda vom 1. 5. 1994 bis 31. 3. 1997 4.000 S und ab 1. 4. 1997 5.00... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Angela F***** und der mj Christina F*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Klaudia F*****, vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des La... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Julia D*****, geboren am 27. Mai 1998 und Sarah D*****, geboren am 14. August 1999, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Ing. Andreas D*****, vertreten durch Mag. DDr. Paul G. Hopmeier, Rechtsa... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Eltern und der Minderjährige sind nach den Feststellungen der Vorinstanzen russische Staatsangehörige. Weder die Russische Föderation noch die ehemalige Sowjetunion sind bzw waren Mitgliedstaaten des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens (BGBl 1975/446). Der Vorbehalt Österreichs, die Anwendung dieses Abkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören, ist allerdings mit der vom ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Grundsatz der Mündlichkeit und Öffentlichkeit gilt im Außerstreitverfahren nicht. Von bestimmten, hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen können Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren daher prinzipiell ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden (RIS-Justiz RS0005951; RIS-Justiz RS0006370; zuletzt etwa 6 Ob 228/00y). Die Beweisaufnahme ist an keine besonderen Förmlichkeiten gebunden (EFSlg 8... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Manuela P***** ist seit Dezember 2001 im Rahmen einer Maßnahme bei Pflegeeltern in *****, untergebracht. Eine Entscheidung über den Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers, ihn mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung über die Minderjährige zu betrauen, weil die Eltern auf Grund körperlicher und psychischer Behinderung dazu nicht in der Lage seien, steht noch aus. Die Eltern üben derzeit in 14-tägigen Abständen im Besuchscafe O***** ihr Besuchsrecht aus (ON... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Saskia A*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters DI Gerhard A*****, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kir... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist in jedem Falle ausschließlich dessen Wohl maßgebend. Im Spannungsverhältnis zwischen Elternrechten und dem - richtig beurteilten - Kindeswohl haben erstere zurückzutreten (JBl 1996,714; 1 Ob 172/01b; 4 Ob 186/01h; 6 Ob 148/02m uva). Die Entscheidung, wem die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutun... mehr lesen...
Begründung: Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 Abs 1 AußStrG). Eine solc... mehr lesen...
Begründung: Über die Mutter wurde wegen Nichteinhaltung einer gerichtlichen Besuchsrechtsregelung eine Beugestrafe von 3.000 S gemäß § 19 Abs 1 AußStrG verhängt. Ihr wurde ferner eine Ermahnung erteilt, sich in Hinkunft an die festgesetzte Besuchsrechtsregelung zu halten. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist mangels erheblicher Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig: Über die Mutter wurde wegen Nichteinhaltung einer gerichtlichen Besuchsrecht... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Vom Rekursgericht verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz sowie solche, die nicht bereits im Rekurs aufgezeigt wurden, können im Revisionsrekurs nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann keine Rede davon sein, dass die Mutter durch ihr Begehren auf Obsorgezuteilung die ... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige Martina P***** ist die am 21. 9. 1996 außer der Ehe geborene Tochter der Sabine P*****, geboren am 8. 12. 1975 und des Norbert P*****, geboren am 25. 8. 1976. Die Eltern wohnen mittlerweile mit ihrem zweiten Kind, dem am 25. 9. 1999 geborenen Sohn Thomas P***** in Salzburg und haben bereits am 3. 7. 1998 die Ehe geschlossen, wodurch die Minderjährige Martina legitimiert wurde. Bis September 1997 lebte sie bei der Mutter. In dieser Zeit hielten sich die ... mehr lesen...