RS OGH 2000/12/6 7Ob290/00y, 4Ob153/06p

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Veröffentlicht am 06.12.2000
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Norm

ABGB §142 K

Rechtssatz

Der Einrechnung gemäß § 142 Satz 2 ABGB unterliegen erbrechtliche, vertragliche aber auch öffentlich-rechtliche Zuwendungen nach dem Erblasser, zum Beispiel Pflichtteil, Leistungen aufgrund einer Lebensversicherung oder eine Waisenpension.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 290/00y
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 290/00y
    Veröff: SZ 73/191
  • 4 Ob 153/06p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 153/06p
    Auch; Beisatz: Das Kind muss sich in seinen Anspruch alles einrechnen lassen, was es von Todes wegen aus der Verlassenschaft oder von Dritten bekommt, insbesondere auch den Pflichtteil. (T1); Beisatz: Dabei sind nur tatsächlich erhaltene Leistungen einzurechnen. (T2); Beisatz: Hier: Entgangener Pflichtteil eines zu Unrecht Enterbten nicht einzurechnen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114541

Dokumentnummer

JJR_20001206_OGH0002_0070OB00290_00Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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