Begründung: Die Erleger sind Mit- und Wohnungseigentümer eines Hauses in Wien. Mit Antrag vom 9. 11. 2010 begehrten sie, den Betrag von insgesamt 1.567,25 EUR gemäß § 1425 ABGB als Erlag anzunehmen. Die Erlagsgegnerin, die die Hausverwaltung führe, habe mit Schreiben vom 23. 6. 2010 die monatlichen Beiträge zur Reparaturrücklage um 400 % erhöht. Die Erleger hätten diese als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung bezeichnete Erhöhung bemängelt und eingewendet, dass die Erhöhung in dies... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen wiesen die von der Klägerin mit der Behauptung, der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 300.000 EUR bei Exekution in die beiden verpfändeten Liegenschaften der Klägerin sei erloschen, erhobene Oppositionsklage mit der
Begründung: ab, die Höchstbetragshypothek sichere Haupt- und Nebenforderungen bis zur völligen Rückzahlung des Kredits. Zahlungen würden nur die Gesamtforderung reduzieren, nicht den gesicherten Teilbetrag. Trotz nach Schluss der mündlich... mehr lesen...
Begründung: Die ursprünglich klagende Verlassenschaft war bücherliche Eigentümerin von vier in der Klage näher bezeichneten Liegenschaften. Drei dieser Liegenschaften stehen jetzt im Eigentum der nunmehrigen Klägerin als eingeantworteter Anerbin, die vierte Liegenschaft wurde in der Zwischenzeit veräußert. Die Beklagte räumte zwischen 1991 und 1998 der späteren Erblasserin - in einem Fall als Mitschuldnerin mit dem Kreditnehmer J***** R***** - zwei Abstattungskredite und einen Kon... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war in der Zeit vom 29. 7. 1990 bis 31. 3. 2005 Mieter einer Wohnung im Haus ***** in *****, das zunächst im Alleineigentum des Klägers stand; ab 1994 bestand an der gemieteten Wohnung Wohnungseigentum des Klägers. Zuletzt begehrte der Kläger vom Beklagten den Betrag von 18.094,29 EUR für rückständige Mietzinse im Zeitraum 2. 9. 1992 bis 2. 4. 1998 mit der Behauptung, der Beklagte habe durch Minderzahlungen die bestehenden Mietzinsverbindlichkeite... mehr lesen...
Norm: ABGB §1415
Rechtssatz: Vollzahlungen und Vollzahlungen einzelner Schuldposten sind zulässig und müssen angenommen werden. Teilzahlungen auf einzelne Schuldposten (die nach § 1415 ABGB unzulässig sind) im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs müssen angenommen werden, wenn damit keine nennenswerten Mühen und besonderen Aufwendungen verbunden sind. Entscheidungstexte 13 R 98/08i ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1415ZPO §45
Rechtssatz: Überweist der Gläubiger eine nach der Entscheidung 3 Ob 58/06 k zulässige Teilzahlung des Schuldners im vorprozessualen Stadium zurück, hat dies Kostenfolgen. Anerkennt der Beklagte im folgenden Verfahren den zurücküberwiesenen Betrag bei erster Gelegenheit und leistet dementsprechend neuerlich Zahlung, ist davon auszugehen, dass der Kläger mit dem von Anfang an unstrittigen Betrag bereits in der ersten, die ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1415
Rechtssatz: Der Gläubiger einer Geldforderung ist gemäß § 1415 erster Satz ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme - wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld - weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise... mehr lesen...
Rechtssatz: 1.) Der Gläubiger einer Geldschuld ist, wenn nicht besondere
Gründe: dagegen sprechen, zur Annahme einer Teilzahlung verpflichtet. 2.) Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs.2 ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesserteilung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhoben... mehr lesen...
Norm: ABGB §1415ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs.2 ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesserteilung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren dem ersiegten Anspruch gegenüber zu stellen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1415ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: 1.) Der Gläubiger einer Geldschuld ist, wenn nicht besondere
Gründe: dagegen sprechen, zur Annahme einer Teilzahlung verpflichtet. 2.) Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs.2 ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesser... mehr lesen...
Norm: ABGB §1415ZPO §43 Abs2
Rechtssatz: Der Schuldner einer Geldleistung darf nicht die Möglichkeit haben, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliegt (§ 43 Abs.2 ZPO) ist daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesserteilung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren dem ersiegten Anspruch gegenüber zu stellen. ... mehr lesen...