Rechtssatz
Vollzahlungen und Vollzahlungen einzelner Schuldposten sind zulässig und müssen angenommen werden.
Teilzahlungen auf einzelne Schuldposten (die nach § 1415 ABGB unzulässig sind) im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs müssen angenommen werden, wenn damit keine nennenswerten Mühen und besonderen Aufwendungen verbunden sind.Teilzahlungen auf einzelne Schuldposten (die nach Paragraph 1415, ABGB unzulässig sind) im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs müssen angenommen werden, wenn damit keine nennenswerten Mühen und besonderen Aufwendungen verbunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000417Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008