Norm
ABGB §1415Rechtssatz
Vollzahlungen und Vollzahlungen einzelner Schuldposten sind zulässig und müssen angenommen werden.
Teilzahlungen auf einzelne Schuldposten (die nach § 1415 ABGB unzulässig sind) im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs müssen angenommen werden, wenn damit keine nennenswerten Mühen und besonderen Aufwendungen verbunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000417Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008