RS OGH 2008/6/27 13R98/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2008
beobachten
merken

Norm

ABGB §1415

Rechtssatz

Vollzahlungen und Vollzahlungen einzelner Schuldposten sind zulässig und müssen angenommen werden.

Teilzahlungen auf einzelne Schuldposten (die nach § 1415 ABGB unzulässig sind) im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs müssen angenommen werden, wenn damit keine nennenswerten Mühen und besonderen Aufwendungen verbunden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000417

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten