RS OGH 2008/6/27 13R98/08i

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Veröffentlicht am 27.06.2008
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Rechtssatz

Vollzahlungen und Vollzahlungen einzelner Schuldposten sind zulässig und müssen angenommen werden.

Teilzahlungen auf einzelne Schuldposten (die nach § 1415 ABGB unzulässig sind) im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs müssen angenommen werden, wenn damit keine nennenswerten Mühen und besonderen Aufwendungen verbunden sind.Teilzahlungen auf einzelne Schuldposten (die nach Paragraph 1415, ABGB unzulässig sind) im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs müssen angenommen werden, wenn damit keine nennenswerten Mühen und besonderen Aufwendungen verbunden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000417

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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