RS OGH 2012/12/17 3Ob58/06k, 10Ob53/12k

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Rechtssatz

Der Gläubiger einer Geldforderung ist gemäß § 1415 erster Satz ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme - wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld - weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend.Der Gläubiger einer Geldforderung ist gemäß Paragraph 1415, erster Satz ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme - wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld - weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend.

Entscheidungstexte

  • RS0120698">3 Ob 58/06k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 58/06k
    Veröff: SZ 2006/48
  • RS0120698">10 Ob 53/12k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 53/12k
    Beisatz: Wenn der Leistende nur gegen den Verzicht auf weitere Ansprüche oder unter bestimmten Bedingungen leisten will, muss die Teilzahlung nicht entgegengenommen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120698

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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