Norm: ABGB §1404ABGB §1489 III
Rechtssatz: Der vertragliche Befreiungsanspruch des Schuldners gegen den Erfüllungsübernehmer unterliegt der 30jährigen Verjährungsfrist; kommt der Erfüllungsübernehmer seiner Verpflichtung zur Befreiung des Schuldners nicht nach und wurde der Schuldner vom Gläubiger mit Erfolg auf Zahlung der Schuld belangt, dann hat der Schuldner gegen den Erfüllungsübernehmer einen auf Zahlung gehenden Schadenersatzanspruch weg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1404
Rechtssatz: Der Erfüllungsübernehmer ist gegenüber dem Schuldner verpflichtet, ihn klag- und schadlos zu halten; gegenüber dem Gläubiger trifft ihn keine Pflicht. Er wird ersatzpflichtig, wenn der Schuldner in die Lage kommt, trotz der Erfüllungsübernahme zahlen zu müssen. Entscheidungstexte 1 Ob 605/95 Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 605/95 Veröff: SZ 69/18... mehr lesen...
Norm: ABGB §1404
Rechtssatz: Die Erfüllungsübernahme ist auch im Verhältnis zwischen dem Bürgen und Zahler und dem Hauptschuldner möglich. Entscheidungstexte 1 Ob 605/95 Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 605/95 Veröff: SZ 69/18 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097735 Dokumen... mehr lesen...
Norm: ABGB §1404
Rechtssatz: Die Erfüllungsübernahme bedarf zu ihrer Gültigkeit nicht der Schriftform. Entscheidungstexte 1 Ob 605/95 Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 605/95 Veröff: SZ 69/18 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097734 Dokumentnummer JJR_19960130_OGH0002_0... mehr lesen...
Norm: ABGB §1404
Rechtssatz: Es hängt von der zwischen dem Erfüllungsübernehmer und dem Schuldner getroffenen Vereinbarung ab, ob der Schuldner nur einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auch auf Zahlung an den Dritten hat. Jedenfalls muss er mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Übernehmer zu halten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Erstattung der ihm "anerlaufenen" Kosten der Errichtung eines zwischen den Streitteilen geschlossenen Abbauvertrages; die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren habe nach dessen Inhalt die beklagte Partei zu tragen. Das Erstgericht gab - nachdem es die Verhandlung bei der Tagsatzung vom 1. 10. 1990 geschlossen hatte - dem auf Zahlung von S 72.442,80 s.A. gerichteten Klagebegehren statt. Es na... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten kauften im November 1982 von der klagenden Partei als Wohnungseigentumsorganisatorin Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft und vereinbarten zugleich mit den übrigen Käufern die
Begründung: des Wohnungseigentums an einer bestimmten Wohnung. In dem Kaufvertrag wurde vereinbart, daß die Käufer die auf der gekauften Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Schulden, darunter (III c) die Schuld gegenüber dem Land Niederösterreich aus einem nach d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die I*****gesellschaft m.b.H. (vormals P*****gesellschaft m.b.H., im folgenden als I GmbH bezeichnet) konnte eine Forderung der P***** AG (in der Folge als P AG bezeichnet) nicht fristgerecht erfüllen. Deshalb wandte sich der Beklagte über Ersuchen des Geschäftsführers der I GmbH, des Dipl.Ing.I*****, über Vermittlung eines Dritten (Z*****) an den Geschäftsführer der klagenden GmbH S***** A***** mit dem Ersuchen, ob sich dieser nicht bei der P AG um einen Zahlun... mehr lesen...