Entscheidungsgründe: Zur Errichtung einer Wohnhausanlage unter
Begründung: von Wohnungseigentum suchte die gemeinnützige B***** Genossenschaft mbH (in weiterer Folge: Genossenschaft) beim Amt der Wiener Landesregierung um Förderung nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (idF WWFSG 1989, LGBl Nr 18/89) an. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 14. 7. 1992 wurde der Genossenschaft die Leistung von Annuitätenzuschüssen zu eine... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger betrieb bis zum 17. 6. 2006 das Nachtlokal „B*****“ in S*****. Seine Partner waren R***** P***** und G***** H*****, die an dem Betrieb auch insofern finanziell beteiligt waren, als G***** H***** einen Kredit aufnahm und R***** P***** für diesen Kredit mit 35.000 EUR bürgte. R***** P***** hatte auch einen Schlüssel für das Lokal und verrichtete dort diverse Arbeiten. Aufgrund des sich verschlechternden Geschäftsgangs entschloss sich der Kläger, den Betrieb zu v... mehr lesen...
Begründung: Die Revisionsrekurswerberin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters. Sie gab im Verlassenschaftsverfahren eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Ein mj Enkel des Erblassers gehört als Nachkomme eines vorverstorbenen Sohnes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Eine Inventarisierung oder Teilinventarisierung des Nachlasses fand bisher nicht statt. Die Verlassenschaft ist ua Dritteleigentümerin einer aus zwei Grundstücken bestehenden Liegenschaft. Die Re... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am 19. Oktober 2007 bei Gericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Beklagte schuldig zu erkennen, 1) der M***** GmbH (im Folgenden: „GmbH“) 51.674,96 EUR sA, sowie 2) DI Christian L***** und Mag Alexander L***** als eingeantworteten Erben nach Architekt Prof. Mag. Hannes L***** (im Folgenden: „Erben“) 39.546,91 EUR sA zu zahlen. Sie brachte zusammengefasst vor, sie habe mit der Beklagten (der nunmehrigen Gemeinschuldnerin) vereinbart, dass diese sie a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger beauftragten die Firma E***** GmbH (in der Folge: GmbH) mit der Errichtung eines Hauses. Die Abrechnung sollte nach den jeweiligen Bauabschnitten erfolgen. Für die Lieferung und Montage der Fenster inklusive Beschattung, Fensterbänke und Außenraffstores (Außenjalousien) bediente sich die GmbH der beklagten Partei als Subunternehmerin. Diese verrechnete der GmbH für die Lieferung und Montage der oben bezeichneten Elemente 18.556,22 EUR. Bei Zahlung im... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Margarethe T****... mehr lesen...
Norm: ABGB §1404EO §9 AEO §10
Rechtssatz: Der vom Schuldner gegen den Erfüllungsübernehmer (§ 1404 ABGB) erwirkte Exekutionstitel über den Befreiungsanspruch auf Zahlung an den Gläubiger geht nach dessen Befriedigung durch den Schuldner selbst nicht im Wege der Rechtsnachfolge gemäß § 9 EO über. Der Schuldner muss einen weiteren Exekutionstitel über die Verpflichtung des Erfüllungsübernehmers auf Zahlung an den Schuldner erwirken. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1404KSchG §6 Abs1 Z8
Rechtssatz: Tritt erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenüber, dann können auch nachträglich dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Klauseln (hier: ein Aufrechnungsverbot) ex lege unwirksam werden. Ein allgemeines Aufrechnungsverbot wird nur in dem in § 6 Abs 1 Z 8 KSchG genannten Umfang unwirksam. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1393 AABGB §1404
Rechtssatz: Der Schuldner kann seinen Anspruch aus der Erfüllungsübernahme gegen den Übernehmer an seinen Gläubiger abtreten. Entscheidungstexte 1 Ob 364/99g Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 364/99g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113550 Dokumentnu... mehr lesen...