RS OGH 2002/3/14 6Ob29/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2002
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Norm

ABGB §1404
EO §9 A
EO §10
  1. ABGB § 1404 heute
  2. ABGB § 1404 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 10 heute
  2. EO § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 10 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Der vom Schuldner gegen den Erfüllungsübernehmer (§ 1404 ABGB) erwirkte Exekutionstitel über den Befreiungsanspruch auf Zahlung an den Gläubiger geht nach dessen Befriedigung durch den Schuldner selbst nicht im Wege der Rechtsnachfolge gemäß § 9 EO über. Der Schuldner muss einen weiteren Exekutionstitel über die Verpflichtung des Erfüllungsübernehmers auf Zahlung an den Schuldner erwirken.Der vom Schuldner gegen den Erfüllungsübernehmer (Paragraph 1404, ABGB) erwirkte Exekutionstitel über den Befreiungsanspruch auf Zahlung an den Gläubiger geht nach dessen Befriedigung durch den Schuldner selbst nicht im Wege der Rechtsnachfolge gemäß Paragraph 9, EO über. Der Schuldner muss einen weiteren Exekutionstitel über die Verpflichtung des Erfüllungsübernehmers auf Zahlung an den Schuldner erwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116191

Dokumentnummer

JJR_20020314_OGH0002_0060OB00029_02M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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