RS OGH 2024/4/8 2Ob198/01h; 4Ob119/03h; 7Ob303/06v; 8Ob59/10z; 1Ob151/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2001
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Norm

ABGB §1404
KSchG §6 Abs1 Z8
  1. ABGB § 1404 heute
  2. ABGB § 1404 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Tritt erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenüber, dann können auch nachträglich dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Klauseln (hier: ein Aufrechnungsverbot) ex lege unwirksam werden.

Ein allgemeines Aufrechnungsverbot wird nur in dem in § 6 Abs 1 Z 8 KSchG genannten Umfang unwirksam.Ein allgemeines Aufrechnungsverbot wird nur in dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG genannten Umfang unwirksam.

Entscheidungstexte

  • RS0115698">2 Ob 198/01h
    Entscheidungstext OGH 06.09.2001 2 Ob 198/01h
  • RS0115698">4 Ob 119/03h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 119/03h
    Vgl auch; nur: Tritt erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenüber, dann können auch nachträglich dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Klauseln ex lege unwirksam werden. (T1); Beisatz: Verbraucherschützende Vorschriften gelten auch zugunsten des Vertragsübernehmers, wenn er als Verbraucher in eine geschützte Position einrückt. (T2); Veröff: SZ 2003/109
  • RS0115698">7 Ob 303/06v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 303/06v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch einen neuerlichen Parteiwechsel stellt der betreffende Mietvertrag kein Verbrauchergeschäft mehr dar, weshalb die Regeln des KSchG darauf nicht mehr anwendbar sind. Es besteht daher kein Anlass dafür, das im Mietvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot (weiterhin) für unwirksam zu erachten. (T3)
  • RS0115698">8 Ob 59/10z
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 59/10z
    Vgl; Beisatz: Der übernommene Vertrag fällt aber erst im Zeitpunkt der Vertragsübernahme in den Geltungsbereich des 1. Hauptstücks des KSchG. (T4)
  • RS0115698">1 Ob 151/23x
    Entscheidungstext OGH 08.04.2024 1 Ob 151/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (u.a.) zur Frage der Rechtswirkungen bei erst nach Vertragsschluss eingetretenen Voraussetzungen des Art 6 Rom I-VO (konkret: späteres Ausrichten der Tätigkeit auf anderen Mitgliedstaat) und der insofern fraglichen (nachträglichen) Missbräuchlickeit einer Rechtswahlklauseln mangels Hinweises auf Art 6 Abs 2 Rom I-VO. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115698

Im RIS seit

06.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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