RS OGH 2001/9/6 2Ob198/01h, 4Ob119/03h, 7Ob303/06v, 8Ob59/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2001
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Norm

ABGB §1404
KSchG §6 Abs1 Z8

Rechtssatz

Tritt erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenüber, dann können auch nachträglich dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Klauseln (hier: ein Aufrechnungsverbot) ex lege unwirksam werden.

Ein allgemeines Aufrechnungsverbot wird nur in dem in § 6 Abs 1 Z 8 KSchG genannten Umfang unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 198/01h
    Entscheidungstext OGH 06.09.2001 2 Ob 198/01h
  • 4 Ob 119/03h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 119/03h
    Vgl auch; nur: Tritt erst durch Vertragsübernahme ein Unternehmer einem Verbraucher als Vertragspartner gegenüber, dann können auch nachträglich dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Klauseln ex lege unwirksam werden. (T1); Beisatz: Verbraucherschützende Vorschriften gelten auch zugunsten des Vertragsübernehmers, wenn er als Verbraucher in eine geschützte Position einrückt. (T2); Veröff: SZ 2003/109
  • 7 Ob 303/06v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 303/06v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Durch einen neuerlichen Parteiwechsel stellt der betreffende Mietvertrag kein Verbrauchergeschäft mehr dar, weshalb die Regeln des KSchG darauf nicht mehr anwendbar sind. Es besteht daher kein Anlass dafür, das im Mietvertrag enthaltene Aufrechnungsverbot (weiterhin) für unwirksam zu erachten. (T3)
  • 8 Ob 59/10z
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 59/10z
    Vgl; Beisatz: Der übernommene Vertrag fällt aber erst im Zeitpunkt der Vertragsübernahme in den Geltungsbereich des 1. Hauptstücks des KSchG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115698

Im RIS seit

06.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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