TE OGH 2009/1/15 6Ob226/08s

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Veröffentlicht am 15.01.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Margarethe T*****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Dr. Daniel C*****, 2. Dr. Gerd T*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 161.885,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. August 2008, GZ 15 R 258/07g-45, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin bekämpft die Qualifikation der Schad- und Klagloshaltungsvereinbarung als Erfüllungsübernahme nicht. Zur Frage der Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den Erfüllungsübernehmer führt der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 305/98m aus, erst dann, wenn der Schuldner mangels Befreiung von der bereits fälligen Schuld durch den Erfüllungsübernehmer vom Gläubiger mit Erfolg auf Zahlung in Anspruch genommen worden sei, stehe ihm anstelle des primären vertraglichen Befreiungsanspruchs, der keine Geldforderung sei, ein Geldersatzanspruch gegen den Übernehmer zu, der als Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterliege. Diesen Geldersatzanspruch könne der Schuldner gegen den Erfüllungsübernehmer frühestens mit der Zahlung der Schuld an den Gläubiger oder aber mit der rechtskräftigen Verurteilung zur Zahlung an diesen geltend machen.

In der von der Revisionswerberin angeführten Entscheidung 4 Ob 7/08w (folgend 4 Ob 94/06m), die einen Schadenersatzanspruch wegen behaupteter Schlechterfüllung eines mit dem beklagten Steuerberater abgeschlossenen Vertrags betraf, vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, ein Vermögensschaden trete bereits mit der Begründung einer Verbindlichkeit ein; eine Vermögensminderung sei auch jedes Anwachsen der Passiven. Die Rechtskraft - oder auch die Unabänderlichkeit - eines Steuerbescheids sei überdies für die Frage nach seiner Vollstreckbarkeit ohne Bedeutung; aufgrund eines solchen Bescheids entstehe sogleich eine Forderung gegen den Adressaten ungeachtet der Möglichkeit, dass der Bescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs zugunsten des Adressaten abgeändert werden kann. Diese Entscheidung ist für den Anlassfall nicht relevant, weil der Schaden, den die Beklagte verursachte und die Klägerin von dieser ersetzt haben will, ja nicht mit der Erlassung des Steuerbescheids, sondern mit der Zahlung der Steuerschuld durch die Klägerin entstand, auch wenn vorher ein Befreiungsanspruch bestand. Von da an gerechnet, wurde die Klage innerhalb der Verjährungsfrist eingebracht. Der Befreiungsanspruch selbst unterlag der 30-jährigen Verjährungsfrist.

Anmerkung

E899866Ob226.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00226.08S.0115.000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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