RS OGH 1996/1/30 1Ob605/95, 1Ob517/95, 10Ob126/97w, 6Ob90/01f, 6Ob29/02m, 1Ob55/06d, 3Ob162/13i, 7Ob

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

ABGB §1404

Rechtssatz

Der Erfüllungsübernehmer ist gegenüber dem Schuldner verpflichtet, ihn klag- und schadlos zu halten; gegenüber dem Gläubiger trifft ihn keine Pflicht. Er wird ersatzpflichtig, wenn der Schuldner in die Lage kommt, trotz der Erfüllungsübernahme zahlen zu müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097736

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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