Norm
ABGB §1404Rechtssatz
Der Erfüllungsübernehmer ist gegenüber dem Schuldner verpflichtet, ihn klag- und schadlos zu halten; gegenüber dem Gläubiger trifft ihn keine Pflicht. Er wird ersatzpflichtig, wenn der Schuldner in die Lage kommt, trotz der Erfüllungsübernahme zahlen zu müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097736Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2016