RS OGH 1996/1/30 1Ob605/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §1404

Rechtssatz

Die Erfüllungsübernahme ist auch im Verhältnis zwischen dem Bürgen und Zahler und dem Hauptschuldner möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097735

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00605_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten