RS OGH 2016/8/31 8Ob10/94, 1Ob605/95, 1Ob517/95, 10Ob126/97w, 2Ob202/15t

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Veröffentlicht am 24.02.1994
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Norm

ABGB §1404
  1. ABGB § 1404 heute
  2. ABGB § 1404 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Es hängt von der zwischen dem Erfüllungsübernehmer und dem Schuldner getroffenen Vereinbarung ab, ob der Schuldner nur einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auch auf Zahlung an den Dritten hat. Jedenfalls muss er mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Übernehmer zu halten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033120

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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