Norm: ABGB §140 Ca
Rechtssatz: Ein Verschulden des „Kindes" am Verlust des Arbeitsplatzes allein hindert grundsätzlich nicht das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern. Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unt... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BaABGB §140 Be
Rechtssatz: Ob ein Unterhaltsberechtigter an den gehobenen Lebensverhältnissen eines Unterhaltspflichtigen angemessen teilnimmt, ist unter Bedachtnahme auf die Höhe des dem Berechtigten insgesamt zukommenden Unterhaltsbeitrags („normaler" Unterhalt zuzüglich Abgeltung eines Sonderbedarfs) zu beurteilen. Entscheidungstexte 1 Ob 150/08b Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Cb
Rechtssatz: Die Grundsätze für die Gewährung eines Unterhaltsanspruchs während der Studienzeit des Kindes gelten auch dann, wenn das Kind nach dem fristgerechten Erkennen seines Irrtums keinen anderen Ausbildungsweg beschreitet, sondern sogleich eine Beschäftigung annimmt, die zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit führt. Auch in diesem Fall steht ihm während seiner Studienzeit ein Unterhaltsanspruch zu. Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Bb
Rechtssatz: Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage eines selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners ist bei der Bewertung der Verwendung eines Unternehmens-PKWs auch für private Zwecke die allenfalls in Betracht kommende „Luxustangente" im Sinn von § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (im Sinn einer „Privatentnahme") zu berücksichtigen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaABGB idF FamErbRÄG 2004 (BGBl I 58/2004) §163b
Rechtssatz: Die Feststellung der Vaterschaft nach dieser Bestimmung hat die automatische Wirkung, dass das Kind - rückwirkend ab Geburtszeitpunkt - nicht vom bisherigen Vater abstammt. Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis außer Kraft, auf der die Vaterschaft des bisherigen „Gilt-Vaters" beruht... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BcEStG 1988 §41 Abs2
Rechtssatz: „Der Unterhaltspflichtige ist darauf anzuspannen, eine Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung - ungeachtet der fünfjährigen Frist des § 41 Abs 2 EStG 1988 - jährlich zu beantragen. Entscheidungstexte 7 Ob 97/08b Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 97/08b Veröff: SZ 2008/64 ... mehr lesen...