RS OGH 2008/10/21 1Ob150/08b, 5Ob116/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2008
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Norm

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Be

Rechtssatz

Ob ein Unterhaltsberechtigter an den gehobenen Lebensverhältnissen eines Unterhaltspflichtigen angemessen teilnimmt, ist unter Bedachtnahme auf die Höhe des dem Berechtigten insgesamt zukommenden Unterhaltsbeitrags („normaler" Unterhalt zuzüglich Abgeltung eines Sonderbedarfs) zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 150/08b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 150/08b
  • 5 Ob 116/09h
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 116/09h
    Vgl; Beisatz: Besteht kein Deckungsmangel, weil der geleistete Unterhalt, insoweit er über dem Regelunterhalt liegt, den Sonderbedarf abdeckt, nimmt der Unterhaltsberechtigte insofern bereits an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil. Ein „Aufsplitten" des gesamten Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs ist nicht angebracht, dient doch die Gesamtleistung an Unterhalt der Abdeckung aller unterschiedlichen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten. Kann der Unterhaltsberechtigte bereits aus dem gesamten ihm geleisteten Unterhalt auch Sonderbedarf abdecken, nimmt er schon dadurch an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil (so schon 1 Ob 150/08b). (T1); Beisatz: Die Teilhabe des Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen wird bereits durch die „Prozentsatzkomponente", die ja bereits der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung trägt, gewährleistet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124263

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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